Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1903. (30)

M 32. 417 
Befreit von diesem Zwange sind: 
a) Betriebsbeamte, Werkmeister, Techniker, Handlungsgehilfen und-Lehrlinge, deren Arbeits- 
verdienst an Lohn oder Gehalt 6⅜ Mark für den Arbeitstag oder, sofern Lohn oder 
Gehalt nach größeren Zeitabschnitten bemessen ist, 2000 Mark für das Jahr gerechnet, 
übersteigt; (2) « 
b) diejenigen Personen, welche den Nachweis erbringen, daß sie Mitglieder einer den An- 
forderungen des § 75 des Krankenversicherungsgesetzes genügenden Hilfskasse sind. (58) 
Wenn in die Fabrik ein Mitglied einer solchen Hilfskasse eintritt, welches in seiner bisherigen 
Mitgliederklasse weniger als die Hälfte des für den jetzigen Beschäftigungsort festgesetzten ortsüblichen 
Tagelohns gewöhnlicher Tagearbeiter (§ 8 des Gesetzes) als Krankengeld zu beanspruchen hat, so 
bleibt dasselbe nur noch für die Dauer von zwei Wochen nach dem Eintritt in die Beschäftigung befreit. 
Als Gehalt oder Lohn gelten auch Tantiemen und Naturalbezüge. Für die letzteren wird 
gn eurchschnittswert in Ansatz gebracht; dieser Wert wird von der unteren Verwaltungsbehörde 
estgesetzt. 
Auf ihren Antrag sind durch den Kassenvorstand von der Mitgliedschaft zu befreien: 6) 
1. Personen, welche infolge von Verletzungen, Gebrechen, chronischen Krankheiten oder 
Alter nur teilweise oder nur zeitweise erwerbsfähig sind, wenn der unterstützungspflichtige 
Armenverband der Befreiung zustimmt; 
2. Personen, welchen gegen die Firma für den Fall der Erkrankung ein Rechtsanspruch 
auf eine den Bestimmungen des § 6 des Krankenversicherungsgesetzes entsprechende oder 
gleichwertige Unterstützung zusteht. (6) 
Wird der Antrag auf Befreiung von dem Kassenvorstand abgelehnt, so entscheidet auf An- 
rufen des Antragstellers die Aufsichtsbehörde endgültig. 
In dem Falle zu 2 gilt die eingeräumte Befreiung nur für die Dauer des Arbeitsvertrags. 
Sie erlischt vor Beendigung des Arbeitsvertrags: 
a) wenn sie von der Aufsichtsbehörde wegen nicht genügender Leistungsfähigkeit der Firma 
von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten aufgehoben wird; 
b) wenn die Firma die befreite Person zur Krankenversicherung anmeldet. Die Anmel- 
dung ist ohne rechtliche Wirkung, wenn die befreite Person zur Zeit derselben bereits 
erkrankt war. 
Insoweit im Erkrankungsfalle der gegen die Firma bestehende Anspruch nicht erfüllt wird, ist 
auf Antrag der befreiten Person von der Kasse die statutenmäßige Krankenunterstützung zu gewähren. 
Die zu dem Ende gemachten Aufwendungen sind von der Firma zu erstatten. 
Versicherungspflichtige Mitglieder müssen bei der Kasse verbleiben, solange ihre Beschäftigung 
in der Fabrik dauert, können aber mit dem Schlusse des Rechnungsjahrs austreten, wenn sie den 
Austritt spätestens drei Monate vorher bei dem Vorstande beantragen und vor dem Schlusse des 
  
(8) Die in der älteren Fassung des Normalstatuts hier noch enthaltenen Worte „(sowie solche 
Handlungsgehilfen und -Lehrlinge, für welche die im Artikel 60 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten 
Rechte weder aufgehoben noch beschränkt sind!“ sind im Hinblick auf die durch das Gesetz vom 
25. Mai 1903 bewirkte Streichung des bisherigen § 1 Abs. 4 und des 82 Abs. 1 Ziffer 5 des 
Krankenversicherungsgesetzes fortge fallen. 
(8) Die Hilfskasse muß durch eine Bescheinigung des Reichskanzlers oder der Zentralbehörde den Nachweis 
erbringen, daß sic, vorbchaltlich der Höhe des Krankengeldes, den Anforderungen des § 75 genügt; das dem be- 
treffenden Mitgliede der Hilfskasse im Krankheitsfalle zustehende Krankengeld darf hinter der Hälfte des für den 
Beschäftigungsort festgesetzten ortsüblichen Tagelohns gewöhnlicher Tagearbeiter nicht zurückbleiben. 
Die Bescheinigung des Reichskanzlers oder der Zentralbehörde ist durch Vorlegung eines Exemplars des 
Kassenstatuts, in welchem auf die betreffende Bekanntmachung hingewiesen ist, nachzuweisen. 
(4) Die außerdem im § 3b des Gesetzes vorgesehene Befreiung von der Mitgliedschaft auf Antrag des Arbeit 
gebers wird für Betriebs= (Fabrik-, Krankenkassen in der Regel nicht in Betracht kommen. 
(6) Die Ablehnung ist in diesen Fällen nur zulässig, wenn die Leistungsfahigkeit der Firma zur Erfüllung 
ihrer entsprechenden Verpflichtung nicht gesichert erscheint. 
715 
(§ 2b.) 
(§ 63 Abs. 1.) 
(§I 75 Abs. 2.) 
(5 1 Abs. 4.) 
(8 Za.) 
(863 Abs. 8, 
§#“ Abs. 3.)
	        
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