Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1903. (30)

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Rechnungsjahrs nachweisen, daß sie Mitglieder einer den Anforderungen des 8 75 des Kranken— 
versicherungsgesetzes genügenden Hilfskasse geworden sind. Sie erhalten spätestens am ersten 
Löhnungstage nach ihrem Eintritt ein Exemplar dieses Statuts. 
84. 
Eintrittsgeld. (11 
LEin Eintrittsgeld im Betrage des für (6//62) Wochen zu leistenden vollen Kassenbeitrags wird 
nur von denjenigen freiwillig beitretenden Mitgliedern (3) erhoben, welche das 45. Lebensjahr zurück- 
elegt haben oder deren Gesundheit nach der bei ihrer Anmeldung vorgenommenen Untersuchung 
eine normale ist. 
(§ 26 Abf. 1.) Befreit von der Zahlung des Eintrittsgeldes sind diejenigen Mitglieder, welche nachweisen, 
daß sie innerhalb der ihrer Anmeldung vorhergehenden 26 Wochen einer anderen Krankenkasse 
angehört oder Beiträge zur Gemeindekrankenversicherung geleistet haben. 
Das Eintrittsgeld ist von den zu dessen Zahlung verpflichteten Mitgliedern mit dem ersten 
fälligen Wochenbeitrag einzuzahlen (§ 17 Abs. 2).] 
§ 5. 
Krankenunterstützung für die in der Fabrik beschäftigten Mitglieder. 
Als Krankenunterstützung gewährt die Kasse den in der Fabrik beschäftigten Mitgliedern: 
(§6 Abs. 1 1. vom Beginne der Krankheit ab freie ärztliche Behandlung, freie Arznei sowie Brillen, 
iffer 1.) Bruchbänder und ähnliche Vorrichtungen oder Heilmittel, (1) welche zur Heilung des 
Erkrankten oder zur Herstellung und Erhaltung der Erwerbsfähigkeit nach beendigtem 
Heilverfahren erforderlich sind; 
  
(§6 Abf. 1 2. im Falle der Erwerbsunfähigkeit vom dritten Tage nach dem Tage der Erkrankung ab 
Sr 91 lvom Tage des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit ab (2) für jeden Arbeitstag (Kalendertag 
Ziffer 1.) einschließlich der Sonn= und Festtages („) ein Krankengeld in Höhe der Hälfte: () (.) 
(620 Abs. 1 (A.) (des durchschnittlichen Tagelohns der Mitglieder. Dieser Tagelohn ist zur Zeit festgesetzt: 
Ziffer 1.. a) für männliche Mitglieder über 16 Jahren aus Mark, 
(68 Abf. 2.) b) für weibliche Mitglieder über 16 Jahren aauf Mark, 
c) für männliche Mitglieder unter 16 (zwischen 14 und 16) Jahren und für Lehr- 
linge auf Mark, 
Zu § 4. 
(1) Dieser Paragraph kann auch ganz wegfallen. 
(:) Der Betrag kann auch niedriger, aber nach § 26 Abs. 3 des Gesetzes nicht höher bemessen werden. 
(*/; Mit den aus Abs. 2 dieses Paragraphen und aus § 26 Abs. 2 des Gesetzes sich ergebenden Beschränkungen 
kann ein Eintrittsgeld auch für dic versicherungepflichtigen Mitglieder festgesetzt werden. Alsdann sind nähere 
Bestimmungen über die Abführung durch den Betriebsunternehmer und die Einbehaltung bei der Lohnzahlung in 
das Statut aufzunehmen (vgl. § 17 Abs. 2 und § 18 des Statuts), sowie Bestimmungen über die Befreiung von 
der Entrichtung des Beitrags gemäß § 26 Abs. 2 des Gesetzes. 
Ju § 5. 
(1) Sollen nach § 21 Abs. 1 Ziffer 2 des Gesetzes noch weitere als die im § 6 Abs. 1 Ziffer 1 des Gesetzes 
bezeichneten Heilmittel gewährt werden, so empfiehlt es sich, dieselben hier namentlich aufzuführen. 4 
(2) Diese Erweiterungen der Krankenunterstützung sind nur zulässig, sofern sie in der Generalversammlung 
sowohl von der Vertretung der Firma als auch von derjenigen der Versicherten beschlossen werden, oder sofern der 
Betrag des gesetzlich vorgeschriebenen Reservefonds erreicht ist. 4 
(8) Das Krankengeld kann auch höher, bis zu drei Viertel des Lohnes (8 21 Abs. 1 Ziffer 2 des Gesetzes), 
aber nicht niedriger festgesetzt werden. 
*) Der Bemessung des Krankengeldes kann zugrunde gelegt werden: 
a) nach § 20) Abs. 1 Ziffer 1 des Gesetzes der durchschnittliche Tagelohn sämtlicher Kassenmitglieder, 
gesondert festgestellt für männliche, weibliche, erwachsene und jugendliche Mitglieder, geeignetenfalls 
noch mit Unterscheidung der „jungen Leute“ und „Kinder“. Die Sätze dürfen in diesem Falle 4 Mark 
nicht übersteigen;
	        
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