(87 Abs. 1.)
(§ 7 Abs. 2.)
(§ 21 AbfK. 1
Ziffer 3.)
(526 a Abs. 2
Ziffer 21.)
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Die Krankenunterstützung wird für die Dauer der Krankheit gewährt; sie endet spätestens
mit dem Ablaufe der [sechsundzwanzigsten ] (6() Woche nach Beginn der Krankheit, im Falle
der Erwerbsunfähigkeit (Abs. 1 Ziffer 2) spätestens mit dem Ablaufe der ssechsundzwanzigsten!
Woche nach Beginn des Krankengeldbezugs. Endet der Bezug des Krankengeldes erst nach Ablauf
der [lsechsundzwanzigsten] Woche nach dem Beginne der Krankheit, so endet mit dem Bezuge
des Krankengeldes zugleich auch der Anspruch auf die im Abs. 1 unter Ziffer 1 bezeichneten Leistungen.
§ 7.
Verpflegung im Krankenhause.
Der Vorstand kann an Stelle der Krankenunterstützung der §§ 5 und 6 freie Kur und Ver-
pflegung im Krankenhause gewähren, und zwar:
1. für diejenigen Mitglieder, welche verheiratet sind oder eine eigene Haushaltung haben
oder Mitglieder der Haushaltung ihrer Familie sind, mit ihrer Zustimmung; unabhängig
von derselben aber dann, wenn die Art der Krankheit Anforderungen an die Behandlung
oder Verpflegung stellt, welchen in der Familie des Erkrankten nicht genügt werden
kann, oder wenn die Krankheit eine ansteckende ist, oder wenn der Erkrankte wiederholt
den im letzten Absatze des § 10 erwähnten Vorschriften zuwidergehandelt hat, oder wenn
dessen Zustand oder Verhalten eine fortgesetzte Beobachtung erfordert;
2. für sonstige Erkrankte unbedingt.
Hat der in einem Krankenhaus Untergebrachte Angehörige, deren Unterhalt er bisher aus
seinem Arbeitsverdienste bestritten hat, so ist neben der freien Kur und Verpflegung (die Hälfte
ldrei Viertel] des in den §§ 5 und 6 als Krankengeld festgesetzten Betrags) ldie Hälfte des
durchschnittlichen Tagelohns lwirklichen Arbeitsverdienstes!] (§ 5)1(4) für diese
Angehörigen zu zahlen. Die Zahlung kann unmittelbar an die Angehörigen erfolgen.
[Hat der in einem Krankenhaus Untergebrachte keine solchen Angehörigen, so erhält derselbe
neben freier Kur und Verpflegung ein Krankengeld in Höhe seines Viertels#(1) des der Bemessung
zugrunde liegenden durchschnittlichen Tagelohns wirklichen Arbeitsverdienstes .]
89.
Gewährung der Krankenunterstützung durch bestimmte Aerzte, Apotheken
und Krankenhäuser. (1)
Die im § 7 vorgesehene Kur und Verpflegung erfolgt in dem (städtischen Krankenhause) (von
der Kasse bestimmten Krankenhausel Soweit die Erkrankten nicht in das Krankenhaus aufgenommen
sind, wird denselben die ärztliche Behandlung durch den Kassenarzt seinen der Kassenärzte] und die
(8, Die Dauer kann länger, bis zu einem Jahre (§ 21 Abs. 1 Ziffer 1 des Gesetzes), aber nicht kürzer
bemessen werden.
Nach Beendigung der Krankenunterstützung kann gemäß § 21 Abs. 1 Ziffer zu des Gesetzes Fürsorge für
Rekonvaleszenten gewährt werden; Bestimmungen über diese Erweiterung der Kassenleistungen würden in einem
besonderen Paragraphen in das Statut einzufügen sein.
Zu § 7.
(1) Bal. § 21 Abs. 1 Ziffer 2a und § 26a Abs. 2 Ziffer 6 des Gesetzes. Ueber die Hälfte
des durchschnittlichen Tagelohus (wirklichen Arbeitsverdienstes) hinaus darf die Angehörigen-
unterstützung nicht festgesetzt werden.
(8) Es kann auch eine niedrigere, nicht aber eine höhere Quote festgesetzt werden. Vgl. § 21 Abs. 1
Ziffer 3 des Gesentges.
Zu § 9.
1 Enthalt das Statut keine Bestimmungen über die Bestellung von Kassenärzten, so muß die Kasse für
die ärzlliche Hilfsleistung jedes Arites nach angemessenen Sätzen (eventuell nach landesrechtlich festgestellten Taren#
Zahlung leisten. Hierdurch konnen der Kasse unter Umständen sehr erhebliche Kosten erwachsen. Ohne ausdrückliche
Bestimmung im Statut steht die Bestellung besonderer Rassen-Aerzte, -Apotheken und Krankenhäuser mit der
Maßgabe, daß die Bezahlung der durch Inanspruchnahme anderer Aerzte, Apotheker und Kranken-
häuser entstandenen Kosten, von dringenden Fällen abgesehen, abgelehnt werden kann, der Kassenverwaltung
nicht zu. Die auf Grund solcher statutarischer Bestimmung abgeschlossenen Verträge sind der Auf-
sichtsbehörde mitzuteilen. Vgl. 8 26a Abs. 2 Ziffer 2b des Gesetzes.