Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1903. (30)

„W 32. 421 
Lieferung der Arznei durch die mit der Kasse in Geschäftsverbindung stehende—ln] Apothekeln] ge— 
währt. Die Bezahlung der durch Inanspruchnahme anderer Aerzte, Apotheken und Krankenhäuser 
entstandenen Kosten kann, von dringenden Fällen abgesehen, abgelehnt werden. [Die Auswahl 
unter den Kassenärzten steht den Mitgliedern frei; während derselben Krankheit darf jedoch ohne 
Zustimmung des behandelnden Arztes ein Wechsel nicht vorgenommen werden.] 
8 10. 
Allgemeine Pflichten der Mitglieder bei Krankheitsfällen. 
(A) (1i) [Jede Erkrankung muß alsbald dem Vorsitzenden des Vorstandes oder der von ihm 
bezeichneten Person angemeldet werden. 
[Ueber diese Anmeldung wird eine Bescheinigung ausgestellt, welche als Legitimationsschein 
beim Kassenarzte dient. J/(2) 
Behufs Erlangung des Krankengeldes muß das Mitglied ein vom Kassenarzt ausgestelltes 
Attest vorzeigen, in welchem Beginn und Dauer der Erwerbsunfähigkeit bescheinigt werden. 
Sobald ein Mitglied, welches Krankengeld bezieht. wieder erwerbsfähig wird, oder sobald der 
Arzt eine erkrankte Person für genesen erklärt, ist dem Vorstande hiervon Anzeige zu erstatten.] 
oder 
(B) [Das Krankengeld wird nur gegen Beibringung eines vom Kassenarzt ausgestellten 
Krankenscheins ausgezahlt, in welchem die Zahl der Tage, während welcher der Erkrankte in der 
abgelaufenen Woche erwerbsunfähig war, anzugeben ist. In dem erstmalig beizubringenden Krankenschein 
ist der Tag der Erkrankung, in dem letzten der Tag des Wiedereintritts der Erwerbsfähigkeit anzugeben.) 
(A und B) Die Kassenmitglieder sind verpflichtet, die durch Beschluß der Generalversammlung (5 26 a AbfKl. 2 
erlassenen Vorschriften (vgl. § 32 Abs. 1 Ziffer 6 und Abs. 4) über die Krankenmeldung, das Ziffer 28) 
Verhalten der Kranken und die Krankenaufsicht sowie die Anordnungen des behandelnden Arztes 
zu befolgen. Zuwiderhandlungen ziehen Ordnungsstrafe bis zum dreifachen Betrage des 
täglichen Krankengeldes für jeden einzelnen Uebertretungsfall nach sich. 
8 12. 
Kürzung der Krankenunterstützung wegen Doppelversicherung. 
Einem Mitgliede, welches gleichzeitig anderweitig gegen Krankheit versichert ist, wird das (§ 26 a Abs. 1 
Krankengeld soweit gekürzt, als dasselbe zusammen mit dem aus anderweiter Versicherung bezogenen u. Abs. 2 
Krankengelde den vollen Betrag seines durchschnittlichen Arbeitsverdienstes (1) Lum ½02) über-Ziffer 1 u. 2a. 
steigen würde. 
[Die Mitglieder sind bei Vermeidung einer Ordnungsstrafe bis zum dreifachen Betrage 
des täglichen Krankengeldes für jeden einzelnen Uebertretungsfall verpflichtet, andere 
von ihnen eingegangene Versicherungsverhältnisse, aus welchen ihnen Ansprüche auf Krankenunter- 
stützung zustehen, sofern sie zur Zeit des Eintritts in die Kasse bereits bestanden, binnen einer 
Woche nach dem Eintritte, sofern sie später abgeschlossen werden, binnen einer Woche nach dem 
Abschlusse, dem Kassenvorstand anzuzeigen.] 
  
Ju § 10. 
(1. Sofern von einer Meldung jeder Krankheit beim Vorstand abgesehen werden und nur die ohnehin er- 
forderliche Meldung beim Kassenarzte stattfinden soll — was meist von dem Umfange der Kasse und der beab- 
sichtigten Regelung der Krankenkontrolle abhängen wird —, kann die Fassung unter B gewählt werden, welche eine 
einfachere Regelung enthält. 
(2) Diese Bescheinigung wird bei einfachen Verhältnissen, wo eine Legitimation des Mitglieds gegenüber 
dem Kassenarzte nicht erforderlich, wegfallen können. 
Zu §& 12. 
(1) Die Kürzung wegen Doppelversicherung tritt gesetzlich nur soweit ein, als die Gesamtunterstützung an 
Krankengeld den Betrag des durchschnittlichen Tagelohns des in Frage stehenden Mitglieds — nicht dessjenigen 
durchschnittlichen Tagelohns, welcher den Maßstab des NKrankengeldes bildet — übersteigt. 
(à) Die Kürzung kann durch das Statut ganz oder teilweise ausgeschlossen werden.
	        
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