Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1903. (30)

(§ 26a Abs. 2 
Ziffer 2.) 
(526a Abs. 2 
Ziffer 3.) 
(§20 Abs. 1 
Ziffer 2.) 
(§21 A#l. 1 
isser 4.) 
422 
13. 
Sonstige Beschränkungen der Krankenunterstützung. 
[Mitgliedern, welche die Kasse durch eine mit dem Verluste der bürgerlichen Ehrenrechte 
bedrohte strafbare Handlung geschädigt haben, wird für die Dauer von 12 Monaten seit Begehung 
der Straftat ein Krankengeld (nicht) #nur im Betrage vpuul .. Pf.] gewährt 
Dasselbe gilt für Mitglieder, welche sich eine Krankheit vorsätzlich oder durch schuldhafte 
Beteiligung bei Schlägereien oder Raufhändeln oder durch Trunkfälligkeit zugezogen haben, für die 
Dauer dieser Krankheit.] 
[Mitgliedern, welche von der Kasse eine Krankenunterstützung ununterbrochen oder im Laufe 
eines Zeitraums von 12 Monaten für I/26] 139] (1) Wochen bezogen haben, wird bei Eintritt 
eines neuen Unterstützungsfalls, sofern dieser durch die gleiche nicht gehobene Krankheitsursache ver- 
anlaßt worden ist, im Laufe der nächsten 12 Monate neben den im §5 Abs. 1 Ziffer 1 bezeichneten 
Leistungen nur ein Krankengeld im Betrage der Hälfte des der Bemessung zugrunde liegenden 
Betrags des durchschnittlichen Tagelohns wirklichen Arbeitsverdienstes!] und nur für die Gesamt- 
dauer von 13 Wochen gewährt.)] (2) « 
8 14. 
Unterstützung der Wöchnerinnen [und Schwangerenl. 
Weiblichen Mitgliedern, welche innerhalb des letzten Jahres, vom Tage der Entbindung ab 
gerechnet, mindestens 6 Monate hindurch einer auf Grund des Krankenversicherungsgesetzes errichteten 
Kasse oder einer Gemeindekrankenversicherung angehört haben, wird im Falle der Entbindung auf die 
Dauer von 6 Wochen nach ihrer Niederkunft (1) eine Unterstützung in Höhe des Krankengeldes (2) 
gewährt. Erkrankungen, welche bei der Entbindung oder während der Dauer des Wochenbetts 
eintreten, begründen denselben Anspruch auf Unterstützung wie andere Erkrankungen. 
Entweder: 
lSchwangeren, (3) welche mindestens sechs Monate der Kasse angehören, 
wird wegen einer durch die Schwangerschaft verursachten Erwerbsunfähigkeit 
eine der Wöchnerinnen-Unterstützung (Abs. 1) gleiche Unterstützung bis zur 
Gesamtdauer von ssechs!] Wochen gewährt.] UAuch werden ihnen die erforder- 
lichen Hebammendienste (() und die ärztliche Behandlung der Schwangerschafts- 
beschwerden () frei gewährt.] 
  
Zu F 13. 
(1) Hier ist die im §5 5 Abs. 3 festgesetzte Dauer der Unterstützung einzustellen. 
() Diese Bestimmung hat wegen der Dauer der Unterstütnzung eine Bedeutung auch bei solchen 
Kassen, welche als Krankenunterstützung nicht mehr als die Mindestleistung gewähren. 
Zu § 14. 
(1) Vgl. § 20 Abs. 1 Ziffer 2 des Gesetzes. 
(2) Diese Unterstützung wird unter der Voraussetzung gewährt, daß die Wöchnerin nicht erkrankt ist. 
(3) Die Bestimmungen des zweiten Absatzes gelten nur im Falle der Aufnahme in das 
Statut; vgl. § 21 Abs. 1 ziffer 4 des Gesetzes. Es kann die Gewährung einer der Wöchnerinnen-- 
Unterstützung gleichen Unterstützung für 6 Wochen oder auch für eine geringere Dauer oder 
zugleich (oder auch für sich allein) die freie Gewährung der Hebammendienste und der ärztlichen 
Behandlung der Schwangerschaftsbeschwerden beschlossen werden. Je nachdem ist die eine oder 
die andere der angegebenen Fassungen zu wählen. In jedem Falle ist die Gewährung der Leistungen 
aus Abs. 2 (abweichend von denen aus Abs. 1) von der mindestens sechsmonatigen Zugehörigkeit 
zu der betreffenden Betriebs (Fabrik-)Krankenkasse selbst abhängig zu machen. 
“ Zu den „Schwangerschaftsbeschwerden“ ist die Entbindung selbst nicht zu rechnen. Da- 
gegen umfaßt die freie Gewährung der erforderlichen Hebammendienste auch die bei der Ent- 
bindung von der Hebamme zu leistenden Dienste.
	        
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