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oder:
[Schwangeren, welche mindestens sechs Monate der Kasse augehören, werden
die ensorberlichen Hebammendienste () und die ärztliche Behandlung der Schwanger-
schaftsbeschwerden () frei gewährt.
lDen Ehefrauen (5) solcher Mitglieder, die mindestens G Monate der Kasse
angehören, (7!) wird im Falle der Schwangerschaft wegen einer durch diese ver-
arsschten Erwerbsunfähigkeit bis zur Gesamtdauer von sfsechs! ochen eine
der Wöchnerinnen-Unterstützung gleiche Unterstützung gewährt; auch werden
ihnen die erforderlichen Hebammendienste () und die ärztliche Behandlung der
Schwangerschaftsbeschwerden () frei gewährt.
Die Wöchnerinnen Unterstützung wird erstmalig an dem auf die Entbindung folgenden Sonn-
abend (gegen Einlieferung einer Bescheinigung des Standesamts über die Eintragung des Geburts-
falls) und demnächst an jedem folgenden Sonnabende für die abgelaufene Woche gezahlt.
t Fällt der Sonnabend nicht auf einen Werktag, so erfolgt die Zahlung am nächstvorhergehenden
Werktage.
[Die Auszahlung der Unterstützung au Schwangere erfolgt in gleicher
Weise wie diejenige des Krankengeldes (8 5).10) 6 fols gleich
815.
Sterbegeld.
Für den Todesfall eines Mitglieds gewährt die Kasse ein Sterbegeld im [zwanzigfachen] Betrage
des für die Bemessung des Krankengeldes nach den §§ 5 und 6 maßgebenden durchschnittlichen Tage-
lohns swirklichen Arbeitsverdienstes) „mindestens aber im Betrage von fünfzig Markil.
Verstirbt ein als Mitglied der Kasse Erkrankter nach Beendigung der Krankenunterstützung,
so ist das Sterbegeld zu gewähren, wenn die Erwerbsunfähigkeit bis zum Tode fortgedauert hat
und der Tod infolge derselben Krankheit vor Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Kranken-
unterstützung eingetreten ist.
[Beim Tode der Ehefrau oder eines noch nicht (14)] jährigen Kindes eines Mitglieds wird,
falls diese Personen nicht selbst in einem gesetzlichen Versicherungsverhältnisse gestanden haben, auf
Grund dessen ihren Hinterbliebenen ein Anspruch auf Sterbegeld zusteht, ein Sterbegeld, und zwar
für die erstere im Betrage von zwei Dritteln], für das letztere im (halben Betrage] des für das
Mitglied festgestellten Sterbegeldes gewährt.])(1)
6) Zu den „Schwangerschaftsbeschwerden“ ist die Entbindung selbst nicht zu rechnen. Da-
gegen umfaßt die freie Gewährung der erforderlichen Hebammendienste auch die bei der Ent-
bindung von der Hebamme zu leistenden Dienste.
(8) Die Unterstützungen nach Abs. 3 sind an die Stelle der bisher nach § 21 Abs. 1 Ziffer 3
des Gesetzes zugelassenen Wöchnerinnen-Unterstützung getreten. Sie gehören nicht zu den not-
wendigen Leistungen der Kasse und können entweder allgemein oder nur auf besonderen Antrag
(ogl. Bemerkung 1 zu § 8 und Bemerkung 3 zu § 19) gewährt werden.
Die Dauer der Schwangeren-Unterstützung nicht selbstversicherter Ehefrauen kann kürzer
bemessen werden als diejenige der selbstversicherten Ehefrauen. Ihre Höchstdauer beträgt eben-
falls 6 Wochen. v «
(6) Werden die im Abs. 3 bezeichneten Unterstützungen nur auf besonderen Antrag gewährt,
(ovgl. Bemerkung 5) so werden sie zweckmäßig nicht von der mindestens sechsmonatigen Zu-
gehörigkeit des Mitglieds selbst zur Kasse abhängig zu machen, vielmehr wird die Karenzzeit auf
6 Monate von Stellung des Antrags ab festzusetzen sein.
(17) Dieser Absatz gilt nur für den Fall der Aufnahme des Abf. 2 oder 3 in das Statut.
Bu 8 15. "“
(1) Diese Unterstützungen gehören nicht zu den notwendigen Leistungen der Kasse.
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(§ 21 Abl. 1
Zisser b.)
(5 20 Abs. 1
Ziffer 3,
Abs. 3 u. 5,
§ 21 Abs. 1
Ziffer 6.)
(§ 21 Abs. 1
Ziffer 7.)