Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1903. (30)

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Nr. 3988. 
Bekanntmachung, Untersuchung des in das Zollinland eingehenden Fleisches betreffend. 
K. Staatsministerien des Innern und der Finanzen. 
Im Nachgange der Ministerial-Bekanntmachungen vom 28. Juli 1902 (Gesetz- und 
Verordnungsblatt S. 283 ff.) und vom 3. Oktober 1902 (Gesetz- und Verordnungsblatt 
S. 683 ff.) wird 
1. die Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 5. ds. Mts. mit der im Bundesrate 
beschlossenen Fleischbeschau-Zollordnung vom 29. Januar 1903, 
2. die Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 10. ds. Mtsb., betreffend die Kenn- 
zeichnung des untersuchten ausländischen Fleisches, nebst einem Verzeichnisse der 
Untersuchungsstellen für ausländisches Fleisch 
durch Abdruck aus dem Zentralblatte für das Deutsche Reich Nr. 7 vom 13. ds. Mts. 
(S. 32 ff. und S. 46 ff.) zur Veröffentlichung gebracht. 
München, den 17. Februar 1903. 
Dr. Krhr. v. Riedel. Dr. rhr. v. Feilitzsch. 
Abdruck. 
Bekanntmachung. 
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 29. Januar ds. Is. beschlossen, der 
nachstehend abgedruckten Fleischbeschau-Zollordnung die Zustimmung zu erteilen. 
Berlin, den 5. Februar 1903. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: v. Fischer. 
Ileischbeschau-Zollordnung. 
I. Beschränkungen der Ein- und Durchfuhr. 
–§ 1. 
In das Zollinland dürfen nicht eingeführt werden: 
1. Fleisch in luftdicht verschlossenen Büchsen oder ähnlichen Gefäßen, Würste und 
sonstige Gemenge aus zerkleinertem Fleische (§ 12 Abs. 1 des Gesetzes, betreffend 
die Schlachtvieh= und Fleischbeschau, vom 3 Juni 1900 [Reichs-Gesetzbl. S. 547) 
und § 5 Ziffer 1 der dazu vom Bundesrat erlassenen Ausführungsbestimmungen D); 
2. Hundefleisch, sowie zubereitetes Fleisch, welches von Pferden, Eseln, Maultieren, 
Mauleseln oder anderen Tieren des Einhufergeschlechts herrührt (§ 15 des Ge- 
setzes und § 5 Ziffer 2 der Ausführungsbestimmungen D)
	        
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