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[Die Beiträge sind für jede Woche, innerhalb welcher der Versicherte der Kasse angehört hat, (852 Abs. 3.)
ihrem vollen Betrage nach zu entrichten. Dabei gilt als Woche der Zeitraum von Montag bis
Sonntag einschließlich.)
Im Falle der Erwerbsunfähigkeit werden für die Dauer der Krankenunterstützung Beiträge ( 54a.)
nicht entrichtet.
Rückständige Beiträge werden in derselben Weise beigetrieben wie Gemeindeabgaben. (§5 55.)
8 18.
Die Firma hat für die in der Fabrik beschäftigten versicherungspflichtigen Mitglieder ein (8 65, 8 53.)
Drittel der Beiträge aus eigenen Mitteln zu leisten. Dagegen sind diese Mitglieder verpflichtet,
zwei Drittel der Beiträge bei den Lohnzahlungen sich einbehalten zu lassen. Die Firma darf nur
auf diesem Wege den auf die Mitglieder entfallenden Betrag wieder einziehen. Die Abzüge für
Beiträge sind auf die Lohnzahlungsperioden, auf welche sie entfallen, gleichmäßig zu verteilen. Diese
Teilbeträge dürfen, ohne daß dadurch Mehrbelastungen der Mitglieder herbeigefüllr werden, auf volle
zehn Pfennig abgerundet werden. Sind Abzüge für eine Lohnzahlungsperiode unterblieben, so
dürfen sie nur noch bei der Lohnzahlung für die nächstfolgende Lohnzahlungsperiode nachgeholt werden.
Hat die Firma Beiträge um deswillen nachzuzahlen, weil die Verpflichtung zur Entrichtung
von Beiträgen zwar von ihr anerkannt, von dem Mitglied oder der Kasse aber bestritten wurde und
erst durch einen Rechtsstreit (8 33) hat festgestellt werden müssen, oder weil die im § 49 a des
Krankenversicherungsgesetzes vorgeschriebene Anzeige einer Hilfskasse über das Ausscheiden eines ver-
sicherungspflichtigen Mitglieds aus der Kasse oder das Uebertreten eines solchen in eine niedrigere
Mitgliederklasse erst nach Ablauf der im Abs. 1 bezeichneten Zeiträume oder gar nicht erstattet
worden ist, so findet die Wiedereinziehung des auf das Mitglied entfallenden Teiles der Beiträge
ohne die vorstehend aufgeführten Beschränkungen statt.
Streitigkeiten zwischen der Firma und den von ihr beschäftigten Personen über die Berechnung (8§ 35a.)
und Anrechnung der Beiträge lund Eintrittsgelder!] der letzteren werden, sobald ein für die
Fabrik oder den Wohnsitz der Parteien zuständiges Gewerbegericht errichtet werden sollte,
von diesem, bis dahin aber auf Aurufen einer Partei vorläufig von dem Gemeindevorsteher, oder,
sofern derselbe nicht angerufen wird, von dem ordentlichen Richter entschieden. (1)
[Gegen die Entscheidung des Gewerbegerichts finden die Rechtsmittel statt, welche in den zur
Zuständigkeit der Amtsgerichte gehörigen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zulässig sind. Die Berufung
an das Landgericht ist jedoch nur zulässig, wenn der Wert des Streitgegenstandes den Betrag von
100 Mark übersteigt.)
[Die Entscheidung des Gemeindevorstehers wird rechtskräftig, wenn nicht binnen 10 Tagen
nach der Verkündung von einer der anwesenden Parteien, oder binnen 10 Tagen nach der Behändigung
von einer bei der Verkündung nicht zugegen gewesenen Partei, Klage bei dem ordentlichen Gericht
erhoben wird.]
8 20.
Besondere Rechte der Kasse. (7)
Die Kasse kann unter ihrem Namen Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, vor (8 25.)
Gericht klagen und verklagt werden.
Für alle Verbindlichkeiten der Kasse haftet dem Kassengläubiger nur das Vermögen der Kasse.
Zu § 18.
(1) Diese Streitigkeiten sind nach den Vorschriften des Gewerbegerichtsgesetzes vom P Lu 1907 zu
entscheiden. Zur Entscheidung sind auch die auf Grund des § 85 dieses Gesetzes fortbestehenden landesgesetzlichen
Gewerbegerichte zuständig. Soweit hiernach ein zuständiges Gewerbegericht nicht vorhanden ist, wird auf das Ver-
fahren vor dem Gemeindevorsteter (88 76 ff. des Gewerbegerichtsgesetzes) zu verweisen sein.
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(1) Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten kraft Gesetzes, brauchen demnach in das Statut nicht auf-
genommen zu werden.
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