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Krankenversicherungsgesetzes gemindert oder] die Beiträge bis auf 6 Prozent des ldurchschnittlichen (s 31 Abs.2)
Tagelohne ([Arbeitsverdienstes!] (§ 5) erhöht werden. Dabei sind die Vorschriften des § 31 Abs.7
zu beachten.
Werden die gesetzlichen Mindestleistungen der Kasse durch die Beiträge, nachdem diese ins-- (865 Abs. 2.)
gesamt 6 Prozent des (durchschnittlichen Tagelohns] (Arbeitsverdienstes! (§ 5) erreicht haben, nicht
gedeckt, so hat die Firma die zur Deckung derselben erforderlichen Zuschüsse aus eigenen Mitteln
zu leisten, für welche Zuschüsse sie auch bei späterem besseren Stande der Kasse keine Rückerstattung
fordern kann.
8 28.
Zusammensetzung des Vorstandes.
Der Vorstand der Kasse besteht: ()
a) aus einem Vertreter der Firma als Vorsitzenden und dem Kassenführer, welcher (§ 64 Ziffer 2.)
zugleich Stellvertreter des Vorsitzenden ist; beide werden auf die Dauer von
I2] Jahren von der Firma ernannt;
b) aus (5)(2) von der Generalversammlung ohne Mitwirkung der Vertreter der (8§ 34.)
Firma aus der Mitte der stimmberechtigten Kassenmitglieder auf die Dauer von
[2] Jahren gewählten Beisitzern.
[Sobald die für Rechnung der Mitglieder zu zahlenden Beiträge 5/2 der Gesamtbeiträge (5 38 Abs.2.)
übersteigen, ist bei der nächsten Wahl (3) ein sechster Beisitzer und, sobald sie ½ übersteigen, ein
siebenter Beisitzer zu wählen.)
Die Wahl der Bessitzer ist geheim (() und erfolgt durch verdeckte Stimmzettel in der Weise,
daß jeder Wählende so viele Namen ausfschreibt, wie Vorstandsmitglieder zu wählen sind. Gewählt
sind diejenigen, welche die meisten Stimmen erhalten. (ö) Stimmen, welche auf nicht Wählbare
fallen oder die Gewählten nicht deutlich bezeichnen, werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit
entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Los.
(5 38 Abt. 1
u. 3.)
Zu §+ 28.
(1) Der Betriebsunternehmer hat Anspruch auf Vertretung im Vorstande nach dem Verhältnisse der von
ihm aus eigenen Mitteln geleisteten Beiträge zur Gesamtsumme aller Beiträge. Mehr als ein Drittel der
Stimmen darf ihm nicht eingeräumt werden. Ob er mit einer geringeren Vertretung im Vorstand, als der Summe
der aus eigenen Mitteln geleisteten Beiträge entsprechen würde, vorlicb nehmen will, hängt von seiner Entschließung
ab. Es empfiehlt sich, von vornherein ein Verhältnis der Vertretung festzusetzen, welches auch dann nicht geändert
zu werden braucht, wenn die vom Unternehmer aus eigenen Mitteln zu zahlenden Beiträge infolge des Zutritts
freiwilliger Mitglieder zur Kasse unter ein Drittel der Gesamtbeiträge sinken. Da die Kasse bei ihrer Begründung
freiwillige Mitglieder in der Regel überhaupt nicht zählt, so wird es zulässig sein, für die Vertreter des Arbeit-
gebers und der Kassenmitglieder anfangs das Verhältnis von 2 zu 4 festzustellen und im Abs. 2 eine Vermehrung
der Vertreter der letzteren auf 5 (also Verhältnis 2 zu 5) erst für den Fall anzuordnen, daß die Summe der
Beiträge des Arbeitgebers bis auf /13 (das arithmetische Mittel zwischen ½6 und „:2) der Gesamtsumme aller
Beiträge herabsinkt. Ebenso würde erst bei weiterer Verminderung der Beiträge des Arbeitgebers auf ½/18 der Ge-
zamteme d Beiträge (dem arithmetischen Mittel zwischen ½12 und ) die Zahl der Beisitzer auf 6 zu ver-
mehren sein uff.
(2) Wird hier eine höhere Zahl festgesetzt, so kann auch für den Betriebsunternehmer unter a eine größere
Zahl von Vertretern festgesetzt werden (also beispielsweise bei 7 unter b, 3 unter a).
(8s) Dem Gesetze wird genügt werden, wenn das von demselben geforderte Verhältnis bei der nächsten Wahl
bergestellt wird. Ohne diese Einschränkung würde leicht Unsicherheit über die Gültigkeit der Beschlüsse des Vor-
standes entstehen.
(4) Wahl durch Akklamation erscheint hiernach ausgeschlossen. Dagegen ist es zulässig, die Grund-
sätze des Verhältnuis= (Proportional) Wahlsystems im Statut anzunehmen, sofern dabei die
Freiheit und Geheimheit der Wahl erhalten bleibt.
Z (5) Soll für die Gewählten absolute Stimmenmehrheit erforderlich sein, so müssen hier auch Bestimmungen
über engere Wahl für den Fall, daß im ersten Wahlgang absolute Mehrheit nicht erreicht wird, getroffen werden.