Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1903. (30)

M 32. 429 
Der Vorsitzende beruft den Vorstand, so oft dies die Lage der Geschäfte erfordert. Er muß 
den Vorstand binnen 10 Tagen berufen, wenn (drei] Beisitzer dies beantragen. Die Berufung erfolgt 
durch Zirkular. Der Vorsitzende kann ein Vorstandsmitglied, welches ohne genügende Entschuldigung 
aus der Vorstandssitzung wegbleibt oder zu spät erscheint, in eine Ordnungsstrafe bis zu (3] Mark 
nehmen. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens 
drei Beisitzer anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt, bei 
Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Die Beschlüsse sind in einem besonderen Buche zu 
protokollieren. 
Die Vorstandsmitglieder versehen ihr Amt als Ehrenamt unentgeltlich; bare Auslagen werden (§34a 
ihnen von der Kasse ersetzt. Abs. 1.) 
Die Mitglieder des Vorstandes haften der Kasse für pflichtmäßige Verwaltung wie Vormünder (842 Abs. 1.) 
ihren Mündeln. (#) 
IDer Vorsitzende des Vorstandes hat Beschlüsse der Kassenorgane, welche (g 35 Abs. 3.) 
gegen die gesetzlichen oder statutarischen Vorschriften verftoßten, unter Angabe 
er Gründe mit aufschiebender Wirkung zu beanstanden. ie Beanstandung 
ersolgt mittels Berichts an die Aussichtsbehörde. ) 
31. 
Geschäftsordnung der Generalversammlung. 
Die Generalversammlung wird vom Vorstand unter Angabe der Verhandlungsgegenstände 
durch einen mindestens (3] Tage vorher zu bewirkenden Auschlag in den Fabrikräumen berufen. 
Ordentliche Generalversammlungen finden statt: 
1. im Dezember jeden Jahres zur Vornahme der Wahl des Revisionsausschusses und der 
erforderlichen Neuwahlen für den Vorstand, 
2. im (April] jeden Jahres zur Beschlußfassung über die Abnahme der Jahres- 
rechnung. 
Außerordentliche Generalversammlungen beruft der Vorstand nach Bedürfnis. [Die Berufung 
der Generalversammlung muß binnen Wochen erfolgen, wenn der (zehnte]) Teil ihrer Mit- 
glieder es beantragt.]( 
Jede vorschriftsmäßig berufene Generalversammlung ist beschlußfähig. 
Die Leitung der Generalversammlung steht dem (Vertreter der Firma] lvon der Firma zu (864 
bezeichnenden Vertreter derselben) zu. Ziffer 2.) 
  
(2) Nach 8 42 Abs. 4 bis 6 des Gesetzes kann ein Vorstandsmitglied (ebenso ein Kassen= und 
Rechnungsführer, der nicht Vorstandsmitglied ist), wenn es infolge gerichtlicher Anordnung in der 
Verfügung über sein Bermögen beschränkt ist oder wenn gegen dasselbe auf Verlust der Fähigkeit zur 
Bekleidung öffentlicher Aemter oder auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt ist oder wenn 
hinsichtlich seiner Tatsachen bekannt werden, welche sich als grobe Verletzungen der Amtspflicht in bezug 
auf die Kassenführung darstellen, durch die Aufsichtsbehörde seines Amtes enthoben werden, nachdem 
ihm und dem Kassenvorstande Gelegenheit zur Acußerung gegeben worden ist. Ist gegen ein Vorstands- 
mitglied u. s. w. das Hauptverfahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens eröffnet, das die Ab- 
erkennung der bürgerlichen Ehrenrechte oder der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter zur 
olge haben kann, so kann der Betreffende bis zur Beendigung des Strafverfahrens durch die Aufsichts- 
ehörde seines Amtes enthoben werden. Die Entscheidung der Aufssichtsbehörde kann binnen vier 
Wochen nach deren Zustellung auf dem im § 58 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes bezeichneten Wege ange- 
fochten werden. Die Anfechtung hat keine aufschiebende Wirkung. 
(„) Diese Bestimmung findet auch ohne Aufnahme in das Statut kraft § 35 Abs. 3 des 
Gesetzes Anwendung. 
Zu § 31. 
(1) Diese Bestimmung ist nicht gesetzlich notwendig.
	        
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