Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1903. (30)

„W6. 29 
3. Fleisch, welches mit einem der folgenden Stoffe oder mit einer solche Stoffe 
enthaltenden Zubereitung behandelt worden ist: 
a) Borsäure und deren Salze, 
b) Formaldehyd, 
c) Alkali= und Erdalkali-Oydroxyde und Karbonate, 
d) Schweflige Säure und deren Salze sowie unterschwefligsaure Salze, 
e) Fluorwasserstoff und dessen Salze, 
f) Salicylsäure und deren Verbindungen, 
g) Chlorsaure Salze, 
h) Farbstoffe jeder Art, jedoch unbeschadet ihrer Verwendung zur Gelbfärbung 
der Margarine und zum Färben der Wursthüllen, sofern diese Verwendung 
nicht anderen Vorschriften zuwiderläuft 
(§ 21 des Gesetzes und § 5 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen D); 
4. Frisches Fleisch, das in Bezug auf die Größe (ganze und halbe Tierkörper) 
und auf den Zusammenhang mit inneren Organen und sonstigen Körperteilen 
den Vorschriften des § 12 Abs. 2 Ziffer 1 des Gesetzes sowie des § 6 der 
Ausführungsbestimmungen D nicht entspricht; 
5. Frisches Pferdefleisch, das nicht durch eine Bezeichnung in deutscher Sprache als 
Pferdefleisch erkennbar gemacht ist (§ 18 Abs. 2 des Gesetzes); 
6. Pökel= (Salz-) Fleisch in Stücken von geringerem Gewicht als 4 kg, ausge- 
nommen Schinken, Speck und Därme (§ 12 Abs. 2 Ziffer 2 des Gesetzes und 
8§ 7 Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen D). 
§ 2. 
Welche Waren unter die vorstehenden Verbote fallen, regelt sich nach den Bestimmungen 
in den §8 1 bis 4 und § 7 Abs. 2 der Ausführungsbestimmungen D. 
83. 
Die unmittelbare Durchfuhr unter zollamtlicher Begleitung oder unter Zollverschluß, im 
Postverkehr auch ohne diese Kontrollmittel, ist als Einfuhr im Sinne der vorstehenden Bestim- 
mungen nicht zu betrachten. 
Als unmittelbare Durchfuhr ist nur derjenige Warendurchgang anzusehen, der sich voll- 
zieht ohne längere Aufenthaltsdauer im Inland, als durch die ordnungsmäßige Warenbeförderung 
bedingt ist. Eine unmittelbare Durchfuhr liegt insbesondere nicht vor bei Aufbewahrung 
der Waren in einem Zollager unter amtlichem Verschlusse (§ 10 der Ausführungsbestim- 
mungen D). 
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