Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1903. (30)

—W 6. 31 
unter zollamtlicher Mitaufsicht zu erfolgen, wenn der Verfügungsberechtigte mit der Ver- 
nichtung einverstanden ist oder es ablehnt, für die Zurückschaffung der Waren in das Aus- 
land zu sorgen. 
Ist das Fleisch verdorben oder gibt es sonst zu gesundheits= oder veterinärpolizeilichen 
Bedenken Veranlassung, so ist die Polizeibehörde behufs Ergreifung der erforderlichen Sicherungs- 
maßregeln zu benachrichtigen. 
Nach den vorstehenden Vorschriften ist auch zu verfahren, wenn im Falle des § 6 die 
Einziehung des Fleisches von der Staatsanwaltschaft nicht beantragt oder vom Gericht 
abgelehnt wird. · 
Werden Zuwiderhandlungen gegen ein Einfuhrverbot erst bei der Untersuchung des 
Fleisches durch die Beschaustelle entdeckt, so liegt die Beschlagnahme der Beschaustelle ob, 
welche hiervon der Zollbehörde sofortige Mitteilung zu machen hat (8 24 der Ausführungs- 
bestimmungen D). 
II. Verfahren bei der Einfuhr von Fleisch. 
88. 
Die Einfuhr von Fleisch darf nur über die vom Bundesrate bestimmten Zollstellen 
erfolgen. Inwieweit die Befugnisse der danach zuständigen Hauptämter von den an deren Sitzen 
befindlichen selbständigen Abfertigungsstellen ausgeübt werden, bestimmen die Landesbehörden. 
Die Einfuhr von Fleisch kann von den Landesbehörden bei einzelnen Stellen auf bestimmte 
Tage beschränkt werden. 
Im Postverkehre (§ 24) sowie im Reiseverkehre (§ 11 Ziffer 1) darf Fleisch über 
sämtliche, bei der unmittelbaren Durchfuhr (§ 11 Ziffer 2) und im Falle des § 26 über 
alle mit den entsprechenden Zollabfertigungsbefugnissen versehenen Grenzzollämter eingehen. 
§ 9. 
Das in das Zollinland eingeführte Fleisch unterliegt einer amtlichen Untersuchung (Beschau) 
unter Mitwirkung der Zollbehörden, auf deren Zuständigkeit der § 8 Abs. 1 entsprechende 
Anwendung findet. 
Was als Fleisch im Sinne dieser Zollordnung anzusehen ist, regelt sich nach den 
allgemeinen Vorschriften in den §§ 1 bis 4 der Ausführungsbestimmungen D. 
8S 10. 
* 
Das nachweislich im Inlande bereits vorschriftsmäßig untersuchte und nach dem Zoll- 
auslande verbrachte Fleisch ist im Falle der Zurückbringung in unverändertem Zustande der 
amtlichen Untersuchung nicht unterworfen. Als nachweislich vorschriftsmäßig untersucht gilt
	        
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