Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1903. (30)

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§ 1. 
Die Steuer= und Gemeindeeinnehmer der Pfalz sind verpflichtet eine Sicherheit zu 
leisten, welche dem zwölften Teile einerseits der von ihnen jährlich zu erhebenden direkten 
Steuern und anderseits der nach einem fünfjährigen Durchschnitte zu berechnenden gewöhnlichen 
Einnahmen der Gemeinden des Einnehmereibezirkes gleichkommt. 
Zu den Gemeindeeinnahmen zählen auch die gewöhnlichen Einnahmen der Neben- 
rechnungen. 
§ 2. 
Der Betrag der Sicherheit für die Steuern wird durch das Rentamt, der Betrag der 
Sicherheit für die Gemeindeeinnahmen durch das Bezirksamt ermittelt, welches hiebei die 
beschiedenen Haupt= und Nebenrechnungen der Gemeinden aus den letzten fünf Jahren zu 
Grunde zu legen hat. 
Beträge, welche nicht durch 100 teilbar sind, werden, wenn der verbleibende Bruchteil 
die Hälfte von 100 erreicht, auf den nächst höheren, andernfalls auf den nächst niedrigeren, 
durch 100 teilbaren Betrag abgerundet. 
§ 3. 
Die nach § 2 ermittelte Sicherheitleistung wird durch gemeinschaftliche Entschließung 
beider Kammern der Kreisregierung festgesetzt und haftet für die Staats= und Gemeinde- 
kassen derart, daß sie auch ganz von der einen dieser Kassen in Anspruch genommen werden 
kann, wenn die andere befriedigt ist. 
Schuldet der Einnehmer an beide Kassen, so hält sich jede an die ihr besonders bestellte 
Sicherheit bis zu ihrer Befriedigung. 
§ 4. 
Die gemäß Artikel 65 der Gemeindeordnung für die Pfalz aufgestellten besonderen 
Gemeindeeinnehmer haben eine Sicherheit zu leisten, welche dem zwölften Teile der nach 
einem fünfjährigen Durchschnitte zu berechnenden gewöhnlichen Einnahmen der Gemeinden 
des Einnehmereibezirkes gleichkommt. 
Der Betrag dieser Sicherheitleistung wird nach Einvernahme des Gemeinderats von 
dem Bezirksamte ermittelt und festgesetzt. 
Die Bestimmungen des § 1 Abs. 2 und des § 2 Abs. 2 kommen auch hieher zur 
Anwendung. Dem Gemeinderate ist es anheimgegeben, die Sicherheitleistung der besonderen 
Einnehmer mit staatsaussichtlicher Genehmigung entsprechend zu ermäßigen.
	        
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