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nicht solches ausländisches Fleisch, welches bei einer im Zollauslande belegenen Beschaustelle
untersucht und ohne vorher einer zuständigen Zollstelle zur Abfertigung nach Maßgabe des
8 26 vorgeführt zu sein, durch das Ausland nach dem Inlande versendet worden ist.
8 11.
Der Untersuchung unterliegt ferner nicht:
1. das von Reisenden zum Verbrauch auf der Reise mitgeführte Fleisch. Hierher
gehört insbesondere das von Seeschiffen als Schiffsproviant mitgeführte Fleisch,
sofern es nicht vom Schiffe entfernt wird; das Fleisch, welches den mutmaßlichen
Bedarf der Schiffsmannschaft während der Dauer des Aufenthalts des Schiffes
im Inland übersteigt, ist unter zollamtlichen Verschluß zu setzen; von der Ver-
schlußanlage kann abgesehen werden, wenn das Schiff unter besonderer Zoll-
bewachung steht; 4
2. das zur unmittelbaren Durchfuhr bestimmte Fleisch.
Die unmittelbare Durchfuhr, welche im Zollpapier ausdrücklich zu beantragen ist, hat
auf Begleitschein 1 oder Begleitzettel und unter zollamtlichem Verschluß, und zwar nach Mög-
lichkeit unter Raumverschluß, zu erfolgen. An Stelle des Verschlusses kann auf kürzere
Strecken zollamtliche Begleitung treten. Die über derartige Fleischsendungen ausgestellten
Begleitscheine oder Begleitzettel erhalten am oberen Rande der ersten Seite den mit Buntstift
oder durch Stempelabdruck zu bewirkenden Vermerk „Fleischbeschau“. In die über diese
Begleitscheine oder Begleitzettel geführten Register ist an geeigneter Stelle derselbe Vermerk
aufzunehmen.
Bei der unmittelbaren Durchfuhr mit der Post kann von der Ausstellung eines Begleit-
scheins sowie von der Anlegung eines Zollverschlusses oder von zgollamtlicher Begleitung
abgesehen werden.
§ 12.
Das im kleinen Grenzverkehre sowie im Meß= und Marktverkehre des Grenzbezirkes
eingehende Fleisch unterliegt der Untersuchung nach Maßgabe dieser Zollordnung, soweit die
Landesregierungen nicht auf Grund des § 14 Abs. 2 des Gesetzes Ausnahmen zulassen.
8 13.
Bei der Einfuhr beschaupflichtigen Fleisches hat der Verfügungsberechtigte die Wahl,
ob er die Untersuchung bei der Beschaustelle des Eingangsamts, sofern daselbst eine für die
vorzunehmende Untersuchung befugte Stelle vorhanden ist, oder bei einer anderen zuständigen
Beschaustelle im Innern vornehmen lassen will.