Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1903. (30)

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8 11. 
Die Rückgabe der für Steuer- und Gemeindeeinnehmer hinterlegten Wertpapiere erfolgt 
auf gemeinschaftlichen Beschluß der Kreisregierung beider Kammern, die Rückgabe der für 
besondere Gemeinde- und Stiftungseinnehmer hinterlegten Wertpapiere und die Löschung 
bestellter Hypotheken auf Grund eines staatsaufsichtlich zu genehmigenden Beschlusses des 
Gemeinderates, wenn der Nachweis vorliegt, daß weder der Staat noch die Gemeinden oder 
Stiftungen gegen den Sicherheitleistenden Ansprüche aus dessen Amtsführung zu machen haben. 
Nach vorstehender Bestimmung ist auch zu verfahren, wenn es sich um die Freigabe 
einer Personalbürgschaft oder um die Uebertragung einer Sicherheitleistung auf eine andere 
Einnehmerei handelt. 
In Bezug auf die Beibringung der erforderlichen Nachweise hat die Kreisregierung 
der Pfalz beider Kammern die weiteren sachgemäßen Anordnungen zu treffen. 
8 12. 
Sofern in einzelnen besonderen Fällen Abweichungen von den Bestimmungen der gegen- 
wärtigen Verordnung stattfinden sollen, ist die Genehmigung der einschlägigen Staatsministerien 
dazu vorbehalten. 
8 13. 
Gegenwärtige Verordnung, durch welche die Verordnung vom 5. November 1869 sowit 
sonstige entgegenstehende Bestimmungen aufgehoben werden, tritt mit der Verkündung in Kraft. 
Sie findet auch auf die schon erfolgten Sicherheitleistungen der Einnehmer Anwendung. 
Linderhof, den 23. August 1903. 
Luitpold, 
Prinz von Bayern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
In Vertretung: In Vertretung: In Vertretung: 
Staatsrat v. May. Staatsrat v. Geib. Staatsrat Dr. v. Bumm. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Sekretär: 
an dessen Statt: 
Ministerialrat Brettreich.
	        
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