Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1903. (30)

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2. Verbot der Ausführung von für die Seuche empfänglichem lebenden Geflügel aus 
dem Seuchenorte; 
3. Verbot des Durchtreibens von Gänsen durch den Seuchenort; die Durchführung 
von lebendem Geflügel, welches im Besitze von Geflügelhändlern sich befindet, auf 
Wagen durch den Seuchenort ist unter der Bedingung zu gestatten, daß jeglicher 
Aufenthalt im Orte vermieden wird; 
4. Verbot der Märkte und Ausstellungen von Geflügel (Gänsen, Enten, Hühnern 
aller Art und Tauben) im Seuchenorte. 
Besteht die Gefahr einer weiteren Seuchenausbreitung, so ist die Kreisregierung ermächtigt, 
den Handel mit Geflügel im Umherziehen, ausgenommen den Aufkauf von zur Schlachtung 
bestimmten Geflügel für den ganzen Regierungsbezirk oder für Teile desselben zu beschränken 
oder auf bestimmte Zeitdauer zu verbieten. 
8 10. 
Treten unter Geflügel, welches auf dem Transporte sich befindet, Todesfälle ein, die 
sich nicht mit Sicherheit auf andere Ursachen als Geflügelcholera oder Hühnerpest zurückführen 
lassen, so hat derjenige, unter dessen Obhut die Tiere sich befinden, dafür zu sorgen, daß 
die verendeten sowie auch die etwa getöteten Tiere bis auf einige für die Untersuchung durch 
den beamteten Tierarzt zu verwahrende Kadaver entweder unterwegs oder am nächsten Standort 
unschädlich beseitigt werden, und zwar durch Verbrennen oder nach Bestreuung mit frisch 
gelöschtem (Aetz-)Kalk durch Vergraben in Gruben, die von einer mindestens ½ Meter dicken 
Erdschicht bedeckt sind. Diese unschädliche Beseitigung hat auch bezüglich der für die amts- 
tierärztliche Untersuchung verwahrten Kadaver Anwendung zu finden, sobald an denselben die 
Seuche amtstierärztlich festgestellt itt. Derjenige, unter dessen Obhut sich ein solcher Geflügel- 
transport befindet, hat ferner die Abgabe von Geflügel zu unterlassen, eine Berührung der 
verdächtigen Tiere mit anderem Geflügel, sowie eine Verstreuung von Kot, Dünger und 
sonstigem Abfall (Federn) und von Futterresten zu verhindern und der nächsten Ortspolizei- 
behörde unverzüglich Anzeige zu erstatten. 
Wird bei solchen Transporten die Geflügelcholera oder die Hühnerpest festgestellt, so hat 
die Ortspolizeibehörde die Weiterbeförderung zu verbieten und die Absperrung der Tiere anzu- 
ordnen. Die Räumlichkeiten, Fahrzeuge und sonstigen Behältnisse, in denen das Geflügel 
untergebracht oder transportiert worden ist, sowie die betreffenden Gerätschaften sind zu reinigen 
und zu desinfizieren. 
Im Falle die Tiere binnen 24 Stunden einen Standort erreichen können, wo sie durch- 
seuchen oder abgeschlachtet werden sollen, kann die Distriktspolizeibehörde die Weiterbeförderung 
unter der Bedingung gestatten, daß die Tiere mit der Eisenbahn, zu Wagen oder Schiff
	        
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