Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1903. (30)

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wenn seit Ablauf des letzten Seuchenfalles 14 Tage verflossen sind oder wenn bei 
Geflügelcholera der ganze Geflügelbestand, bei Hühnerpest der ganze Hühnerbestand einschließ- 
lich Truthühner, Pfauen, Fasanen verendet, getötet oder geschlachtet ist, 
und wenn das Seuchengehöft vorschriftsmäßig gereinigt und desinfiziert ist (§ 11). 
Das Erlöschen der Seuchen ist in gleicher Weise wie der Ausbruch (§ 5) amtlich 
bekannt zu machen. 
B. Bestimmungen über die veterinärpolizeiliche Aeberwachung von Geflügel- 
ansstellungen. 
9 13. 
1. Nachstehende Bestimmungen finden Anwendung auf Ausstellungen von Geflügel 
(Gänsen, Enten, Tauben, Hühnern aller Art einschließlich Truthühner, Pfauen, Fasanen) 
mit Ausnahme von Brieftauben-Ausstellungen und solchen Ausstellungen, welche ausschließlich 
mit Tieren eines Ortes oder eines kleineren Bezirkes beschickt werden. Inwieweit auf Aus- 
stellungen der letzteren Art die nachfolgenden Bestimmungen Anwendung finden sollen, bleibt 
veranlaßten Falles besonderer Anordnung der Kreisregierung vorbehalten. 
2. Das für die Ausstellung eintreffende Geflügel ist amtstierärztlich zu untersuchen. 
Diese Untersuchung hat tunlichst beim Ausladen oder an einem sonst geeigneten Orte zu 
erfolgen. Das Geflügel ist während der Dauer der Ausstellung veterinärpolizeilich zu 
beobachten. 
3. Die zur Unterbringung des Geflügels auf der Ausstellung dienenden Käfige und 
sonstigen Behälter müssen vor dem Gebrauche gehörig gereinigt und desinfiziert sein. 
Das für eine Geflügelausstellung bestimmte Geflügel muß bei seinem Eintreffen am 
Ausstellungsorte mit Ursprungszeugnissen versehen sein, die eine Bezeichnung der einzelnen 
Tiere und die ortspolizeiliche Bescheinigung enthalten müssen, daß der Herkunftsort der 
Tiere zur Zeit seuchenfrei ist und daß in dem Gehöft, aus welchem das Geflügel stammt, 
seit 6 Wochen weder die Geflügelcholera noch die Hühnerpest geherrscht haben. 
Für größere Städte können durch die Kreisregierung Ausnahmebestimmungen getroffen 
werden. 
4. Getrennt von dem Ausstellungsraum ist ein zur Untersuchung und Absonderung 
kranken und verdächtigen Geflügels geeigneter Raum bereit zu halten. 
5. Bricht in einer Ausstellung die Geflügelcholera oder die Hühnerpest aus oder wird 
der Verdacht einer dieser Seuchen durch den beamteten Tierarzt festgestellt, so sind die er- 
krankten und die seuchenverdächtigen, sowie die nach Lage der Umstände ansteckungsverdächtigen 
Tiere sofort in einem zu diesem Zwecke vorgesehenen Beobachtungsraum abzusondern und
	        
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