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zu bewachen. Das Betreten dieses Raumes ist außer dem beamteten Tierarzte nur den
mit der Pflege der Tiere betrauten Personen zu gestatten; letzteren ist der Zutritt zu den
anderen Ausstellungsräumen zu verbieten.
Diejenigen Plätze, an welchen das kranke oder verdächtige Geflügel gestanden hat, oder
von welchen nach den Umständen anzunehmen ist, daß sie durch Kot, Futterreste u. s. w.
die von jenem Geflügel herrühren, verunreinigt wurden, sind sofort zu reinigen und zu
desinfizieren.
Die auf Grund eines Seuchenverdachts getroffenen vorläufigen Maßregeln sind auf—
zuheben, sobald durch die in jedem Falle vorzunehmende bakteriologische Untersuchung der
Verdacht nicht bestätigt wird.
6. Solange der Verdacht einer seuchenartigen Erkrankung besteht, darf auch gesundes
Geflügel, das sich auf der Ausstellung befindet, aus dem Ausstellungsorte nicht entfernt
werden; dasselbe gilt, wenn der Seuchenausbruch durch den beamteten Tierarzt festgestellt
worden ist, für die Dauer von mindestens 5 Tagen nach dem letzten Erkrankungsfalle, der
sich außerhalb des Beobachtungsraumes unter dem Ausstellungsgeflügel ereignet hat. Die
Unterbringung des Geflügels kann auch in anderen Räumen am Ausstellungsort erfolgen,
sofern damit die Gefahr einer Seuchenverschleppung nicht verbunden ist.
Für das geschlachtete gesunde Geflügel können durch die Distriktspolizeibehörde Aus-
nahmebestimmungen getroffen werden.
7. Die Seuche gilt auch innerhalb der Ausstellungs= und der Beobachtungsräume als
erloschen und die Sperrmaßregeln sind aufzuheben, wenn alle kranken oder verdächtigen Tiere
verendet oder getötet sind oder wenn die Unverdächtigkeit des überlebenden Geflügels durch
das Gutachten des beamteten Tierarztes festgestellt und wenn außerdem in allen Fällen die
Reinigung und Desinfektion der verseuchten Käsige und Räumlichkeiten nach Anweisung des
beamteten Tierarztes ausgeführt und dies von ihm bescheinigt worden ist.
8 14.
Vorstehende Vorschriften, durch welche die früher erlassenen Anordnungen einzelner Kreis-
regierungen zur Bekämpfung der Geflügelcholera außer Wirksamkeit gesetzt werden, treten sofort
in Kraft.
Zuwiderhandlungen unterliegen der Strafbestimmung des § 66 des Reichsviehseuchen-
gesetzes bezw. des § 328 des Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich.
München, den 4. September 1903.
Dr. Frhr. v. Feilitzsch.