Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1903. (30)

M 38. 473 
zu bewachen. Das Betreten dieses Raumes ist außer dem beamteten Tierarzte nur den 
mit der Pflege der Tiere betrauten Personen zu gestatten; letzteren ist der Zutritt zu den 
anderen Ausstellungsräumen zu verbieten. 
Diejenigen Plätze, an welchen das kranke oder verdächtige Geflügel gestanden hat, oder 
von welchen nach den Umständen anzunehmen ist, daß sie durch Kot, Futterreste u. s. w. 
die von jenem Geflügel herrühren, verunreinigt wurden, sind sofort zu reinigen und zu 
desinfizieren. 
Die auf Grund eines Seuchenverdachts getroffenen vorläufigen Maßregeln sind auf— 
zuheben, sobald durch die in jedem Falle vorzunehmende bakteriologische Untersuchung der 
Verdacht nicht bestätigt wird. 
6. Solange der Verdacht einer seuchenartigen Erkrankung besteht, darf auch gesundes 
Geflügel, das sich auf der Ausstellung befindet, aus dem Ausstellungsorte nicht entfernt 
werden; dasselbe gilt, wenn der Seuchenausbruch durch den beamteten Tierarzt festgestellt 
worden ist, für die Dauer von mindestens 5 Tagen nach dem letzten Erkrankungsfalle, der 
sich außerhalb des Beobachtungsraumes unter dem Ausstellungsgeflügel ereignet hat. Die 
Unterbringung des Geflügels kann auch in anderen Räumen am Ausstellungsort erfolgen, 
sofern damit die Gefahr einer Seuchenverschleppung nicht verbunden ist. 
Für das geschlachtete gesunde Geflügel können durch die Distriktspolizeibehörde Aus- 
nahmebestimmungen getroffen werden. 
7. Die Seuche gilt auch innerhalb der Ausstellungs= und der Beobachtungsräume als 
erloschen und die Sperrmaßregeln sind aufzuheben, wenn alle kranken oder verdächtigen Tiere 
verendet oder getötet sind oder wenn die Unverdächtigkeit des überlebenden Geflügels durch 
das Gutachten des beamteten Tierarztes festgestellt und wenn außerdem in allen Fällen die 
Reinigung und Desinfektion der verseuchten Käsige und Räumlichkeiten nach Anweisung des 
beamteten Tierarztes ausgeführt und dies von ihm bescheinigt worden ist. 
8 14. 
Vorstehende Vorschriften, durch welche die früher erlassenen Anordnungen einzelner Kreis- 
regierungen zur Bekämpfung der Geflügelcholera außer Wirksamkeit gesetzt werden, treten sofort 
in Kraft. 
Zuwiderhandlungen unterliegen der Strafbestimmung des § 66 des Reichsviehseuchen- 
gesetzes bezw. des § 328 des Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich. 
München, den 4. September 1903. 
Dr. Frhr. v. Feilitzsch.
	        
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