Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1903. (30)

  
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für das 
Königreich Bayern. 
M 40. 
München, den 24. September 1903. 
Inhalt: 
Königlich Allerhöchste Verordnung vom 19. September 1903, den Verkehr mit Geheimmitteln und ähn— 
lichen Arzneimitteln betreffend. — Bekanntmachung vom 13. September 1903, betreffend die Ausgabe von 
Schuldverschreibungen auf den Inhaber durch die Aktiengesellschaften der Pfälzischen Ludwigsbahn, der 
Pfälzischen Maximiliansbahn und der Pfälzischen Nordbahnen. — Bekanntmachung vom 15. September 1903, 
die Eichung von chemischen Meßgeräten betreffend. — Ordens-Verleihungen. — Königlich Allerhöchste Genehmigung 
zur Annahme fremder Dekorationen. 
  
  
  
  
  
  
  
  
Nr. 14087. 
Königlich Allerhöchste Verordnung, den Verkehr mit Geheimmitteln und ähnlichen Arznei- 
mitteln betreffend. 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Luitpold, 
von Gottes Gnaden Honiglicher Prim von HLayern, 
Begent. 
Wir finden Uns bewogen, auf Grund des § 367 Nr. 5 des Strafgesetzbuchs für 
das Deutsche Reich und des Art. 72 des Polizeistrafgesetzbuchs für das Königreich Bayern 
(Gesetz= und Verordnungsblatt 1900 S. 484) zu verordnen, was folgt: 
§ 1. 
Auf den Verkehr mit denjenigen Geheimmitteln und ähnlichen Arzneimitteln, welche 
in den Anlagen A und B aufgeführt sind, finden die nachstehenden Vorschriften Anwendung; 
die Ergänzung der Anlagen bleibt vorbehalten. 
§ 2. 
Die Gefäße und die äußeren Umhüllungen, in denen diese Mittel abgegeben werden, 
müssen mit einer Inschrift versehen sein, welche den Namen des Mittels und den Namen 
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