Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1903. (30)

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oder die Firma des Verfertigers deutlich ersehen läßt. Außerdem muß die Inschrift auf den 
Gefäßen oder den äußeren Umhüllungen den Namen oder die Firma des Geschäfts, in 
welchem das Mittel verabfolgt wird, und die Höhe des Abgabepreises enthalten; diese Be- 
stimmung findet auf den Großhandel keine Anwendung. 
Es ist verboten, auf den Gefäßen oder äußeren Umhüllungen, in denen ein solches 
Mittel abgegeben wird, Anpreisungen, insbesondere Empfehlungen, Bestätigungen von Heil- 
erfolgen, gutachtliche Aeußerungen oder Danksagungen, in denen dem Mittel eine Heilwirkung 
oder Schutzwirkung zugeschrieben wird, anzubringen oder solche Anpreisungen, sei es bei der 
Abgabe des Mittels, sei es auf sonstige Weise, zu verabfolgen. 
§ 3. 
Der Apotheker ist verpflichtet, sich Gewißheit darüber zu verschaffen, inwieweit auf diese 
Mittel die Vorschriften über die Abgabe stark wirkender Arzneimittel Anwendung finden. 
Die in der Anlage B aufgeführten Mittel sowie diejenigen in der Anlage A auf- 
geführten Mittel, über deren Zusammensetzung der Apotheker sich nicht soweit vergewissern 
kann, daß er die Zulässigkeit der Abgabe im Handverkaufe zu beurteilen vermag, dürfen 
nur auf schriftliche, mit Datum und Unterschrift versehene Anweisung eines Arztes, Zahn- 
arztes oder Tierarztes, im letzteren Falle jedoch nur beim Gebrauche für Tiere verabfolgt 
werden. Die wiederholte Abgabe ist nur auf jedesmal erneute derartige Anweisung gestattet. 
Bei Mitteln, welche nur auf ärztliche Anweisung verabfolgt werden dürfen, muß auf 
den Abgabegefäßen oder den äußeren Umhüllungen die Inschrift „Nur auf ärztliche An- 
weisung abzugeben“ angebracht sein. 
84. 
Die öffentliche Ankündigung oder Anpreisung der in den Anlagen A und B auf— 
geführten Mittel ist verboten. 
§ 5. 
Diese Verordnung tritt am 1. Jannar 1904 in Kraft. 
Hinterstein, den 19. September 1903. 
Luitpold, 
Prinz von BLayern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Dr. Frhr. v. Feilitzsch. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Sekretär: 
an dessen Statt: 
Ministerialrat v. Rauck.
	        
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