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Es ist zulässig, die Sendung selbst der Beschaustelle unter zollamtlicher Begleitung
oder unter Zollverschluß zuzuführen. Die Zuführung hat der Verfügungsberechtigte zu
ex # bewirken. Ueber diese Sendungen wird von der Zollstelle ein Ueberweisungsbuch nach Muster II
geführt, in welchem die Beschaustelle den Empfang der Sendungen und Begleitpapiere anzu-
erkennen hat. Für diese Fälle ist der Beschauer zur Sicherung des Zollanspruchs hinsichtlich
des der Beschaustelle überwiesenen Fleisches auf das Zollinteresse zu vereidigen.
Die Direktivbehörden sind ermächtigt, nähere Vorschriften über den Verkehr zwischen
den einzelnen Amtsstellen und den Beschaustellen, erforderlichenfalls im Einvernehmen mit
den den letzteren vorgesetzten Behörden, zu erlassen.
8 16.
Die Zollstelle erhält, abgesehen von den in den 88 24 und 30 der Ausführungs—
bestimmungen D vorgesehenen Mitteilungen, von der Beschaustelle bei Rückgabe der Begleit-
papiere eine schriftliche Benachrichtigung über das endgültige Ergebnis der Untersuchung,
welche den über die Sendung vorhandenen Zollpapieren anzustempeln oder als Belag zu den
Zollregistern zu nehmen ist. In der Benachrichtigung ist auch die Menge der für die Zwecke
der Untersuchung verbrauchten Proben anzugeben. Auf Grund der Benachrichtigung und
der im folgenden Absatze vorgeschriebenen Gewichtsfeststellung hat die Zollstelle die Erledigungs-
spalten des Ueberweisungsbuchs auszufüllen.
Die entnommenen, für die Zwecke der Untersuchung nicht verbrauchten Proben sind
der Zollstelle wieder auszuhändigen. Sie sind, sofern sie durch die Untersuchung unbrauchbar
geworden sind, unter zollamtlicher Aufsicht zu vernichten, anderenfalls nach Feststellung ihres
Gewichts der Sendung wieder beizufügen. Die hierzu erforderlichen Hülfsdienste sind von
demjenigen zu leisten, welcher das Verfügungsrecht über die Sendung hat.
Ist der Beschaustelle die ganze Sendung zugeführt worden (§ 15 Abs. 3), so hat sie
der Verfügungsberechtigte wieder zur Zollstelle zurückzuführen, sofern nicht die Abfertigung
außerhalb der ordentlichen Amtsstelle genehmigt oder die Sendung auf Anordnung der
Polizeibehörde zu vernichten ist. Die Zurückführung zur Zollstelle hat unter zollamtlicher
Begleitung oder unter Zollverschluß zu erfolgen.
§ 17.
Findet die Untersuchung nicht beim Eingangsamte statt, so ist das Fleisch an das
Amt, an dessen Sitz die Untersuchung vorgenommen werden soll, unter zollamtlichem Ver-
schluß, und zwar nach Möglichkeit unter Naumverschluß, oder unter zollamtlicher Begleitung
mit Begleitschein I oder Begleitzettel zu überweisen.