40. 485
3. der Aktiengesellschaft der Pfälzischen Nordbahnen für ein Prioritätsanlehen im
Nominalbetrage von 1905 000 Mark, eingeteilt in
770 Stück zu 2000 Lit. A. A.,
322 „ „ 1000 T „ Be. B.,
86 „ „ 500 & „ C. C.
München, den 13. September 1903.
In Vertretung: In Vertretung:
Staatsrat v. May. Staatsrat Frhr. v. Ruesfeldt.
Nr. 1420.
Bekanntmachung, die Eichung von chemischen Meßgeräten betreffend. Vom 15. September 1903.
Auf Grund des § 3 Abs. 2 des Reichsgesetzes vom 26. November 1871, betreffend
die Einführung der Maß= und Gewichtsordnung für den Norddeutschen Bund vom
17. August 1868 in Bayern, erläßt die K. Normal-Eichungs-Kommission folgende Vorschriften:
Als weitere Gattung der in der Bekanntmachung vom 15. August 1893 (Gesetz= und
Verordnungsblatt S. 287) aufgeführten Meßgeräte zum Gebrauche für chemische Analhse
wässeriger Flüssigkeiten werden
Vollpipetten mit Einteilung am Ansaugrohr oberhalb der den
Raumgehalt abgrenzenden Marke
zur Eichung zugelassen.
Die Einteilung muß mit der Grenzmarke der Pipette beginnen und nach oben fort-
schreiten. Die Grenzmarke ist mit O zu bezeichnen. Der Gesamtraumgehalt des mit
Einteilung versehenen Abschnitts darf nicht mehr als ein Zwanzigstel des Raumgehalts der
Pipette selbst betragen.
Der Abstand des obersten Striches der Einteilung von der Mündung des Ansaugrohrs
soll mindestens 50 Millimeter betragen.
In betreff der Einteilung selbst, der Bezifferung und der Fehlergrenzen gelten die all-
gemeinen Vorschriften für Meßpipetten, wobei als Gesamtraumgehalt der Inhalt des ein-
geteilten Abschnitts des Ansaugrohrs anzusehen ist. Die Einteilung für einen Raumgehalt
von weniger als 1 Kubikzentimeter erfolgt in O,## oder O,02 Kubikzentimeter. Als Fehler-
grenze für Einteilungen, die insgesamt einen Raumgehalt von weniger als 1 Kubikzentimeter
umfassen, gilt die für Meßpipetten zu 1 Kubikzentimeter Sollraumgehalt vorgeschriebene.
Die Stempelung geschieht wie bei Vollpipetten ohne Einteilung.
München, den 15. September 1903.
K. VNormal-Sichungs-RKommission.
Seulmann.