Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1903. (30)

„W 41. 489 
Nr. 20977. 
Bekauntmachung, Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber durch die Marktgemeinde 
Berchtesgaden betreffend. 
K. Staatsministerium des Innern. 
Durch die im Einverständnisse mit den K. Staatsministerien der Justiz und der Finanzen 
ergangene Entschließung vom Heutigen wurde gemäß 8§ 795 des Bürgerlichen Gesetzbuches 
und § 9 der Zuständigkeitsverordnung vom 24. Dezember 1899 (Gesetz= und Verordnungs- 
blatt Seite 1229) der Marktgemeinde Berchtesgaden auf Grund der Beschlüsse der 
gemeindlichen Kollegien vom 12. Juni und 21. und 28. Juli ds. Is. und des staats- 
aufsichtlichen Bescheides des K. Bezirksamtes Berchtesgaden vom 30. Juli ds. Is. die 
Genehmigung zur Ausgabe 3½ 0/iger Schuldverschreibungen auf den Inhaber im Gesamt- 
nennwerte von 200 O00 und zwar: 
Lit. A Nr. 1—50 zu je 2000 -, 
„ B „ 1—60 „ „ 1000 z, 
„ C „ 1—50 „ „ 500 4. 
„ D „ 1—75 „ „ 200 4, 
halbjährig am 1. Januar und am 1. Juli verzinslich, erteilt. 
München, den 26. September 1903. 
Dr. Frhr. v. Feilitzsch. 
  
Nr. 21116. 
Bekanntmachung, Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber durch die Stadtgemeinde 
Annweiler betreffend. 
fl. Staatsministerium des Innern. 
Durch die im Einverständnisse mit den K. Staatsministerien der Justiz und der 
Finanzen ergangene Entschließung vom Heutigen wurde gemäß § 795 des Bürgerlichen 
Gesetzbuches und § 9 der Zuständigkeitsverordnung vom 24. Dezember 1899 (Gesetz= und 
Verordnungsblatt Seite 1229) der Stadtgemeinde Annweiler auf Grund der Beschlüsse 
des Stadtrates und der Gemeindeversammlung vom 20. und 24. Mai und vom 2. und 
7. Juli ds. Is. und der staatsaufsichtlichen Bescheide des K. Bezirksamts Bergzabern vom 
7. und 10. Juli ds. Is. die Genehmigung zur Ausgabe 4% iger Schuldverschreibungen 
auf den Inhaber im Gesamtnennwerte von 130000 —X und zwar von 
260 Stücken Lit. A zu je 500 , 
halbjährig am 2. Januar und am 1. Juli verzinslich, erteilt. 
München, den 28. September 1903. 
Dr. Frhr. v. Feilitzsh.
	        
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