Metadata: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1885. (76)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
Nr. 10. 
Inhalt: Geseh, betreffend die Feststellung des Staatohaushalts= Etats für das Jahr vom I. April 1885,86, 
S. 60. — Gesetz, betreffend die Ergänzung der Einnahmen in dem Staatshaushalts-Etat für das 
Jahr vom I. April 1885/86, S. 71. 
  
(Nr. 9040.) Gesetz, betreffend die Feststellung des Staatshaushalts-Etats für das Jahr vom 
1. April 1885/86. Vom 30. März 1885. « 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Koͤnig von Preußen ꝛc. 
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtages der Monarchie, 
was folgt: 
KC. 1. 
Der diesem Gesetze als Anlage beigefügte Staatshaushalts-Etat für das 
Jahr vom 1. April 1885/86 wird 
in Einnahme 
auf 1258 928 396 Mark und 
in Ausgabe 
auf 1258 928 396 Mark, 
nämlich 
auf 1222003 184 Mark an fortdauernden und 
auf 36925.212 Mark an einmaligen und außerordentlichen Ausgaben 
festgestellt. 
. 2. 
Die Staatsregierung ist ermächtigt, die Verwaltung der Braunschweigischen 
und Halle-Sorau-Gubener Eisenbahn im 4. Quartal des Etatsjahres 1885/86 
Ces. Samml. 1885. (Tr. 0040.) 15 
Ausgegeben zu Berlin den 1. April 1885.
	        
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