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§ 23.
Wird im Falle der Bestimmung der Ware zur unmittelbaren Durchfuhr (§ 11 Ziffer 2)
diese Bestimmung nachträglich geändert, so ist — unbeschadet des nach § 27 Ziffer 4 des
Gesetzes etwa einzuleitenden Strafverfahrens — die Fleischbeschau alsbald nachzuholen.
Dasselbe gilt für solche Sendungen, die über nicht zugelassene Grenzstellen in anderer Weise
als mit der Post eingeführt und erst am Bestimmungsort als fleischbeschaupflichtig erkannt
werden. In beiden Fällen sind die Vorschriften der §§ 13 bis 22 entsprechend anzuwenden.
8 24.
Postsendungen mit beschaupflichtigem Inhalte sind von der Postbehörde durch die
Bezeichnung „Fleischbeschau“ kenntlich zu machen und einem Zoll- oder Steueramte zuzu—
führen, an dessen Sitze sich eine für die Untersuchung zuständige Beschaustelle befindet. Dies
gilt auch dann, wenn bei einer Sendung, deren Inhalt als beschaupflichtig nicht von Anfang
an erkannt worden ist, bei der Schlußabfertigung ein solcher Inhalt vorgefunden wird und
am Sitze des Amtes eine zur Untersuchung befugte Stelle nicht vorhanden ist. Die Schluß-
abfertigung ist in diesem Falle dem Amte, an dessen Sitze die Untersuchung stattfindet, zu
überlassen und das Poststück der Postbehörde gegen Quittung zurückzugeben. Auf Antrag
des Empfängers kann von der Weitersendung abgesehen und die beschaupflichtige Ware unter
zollamtlicher Aufsicht vernichtet werden.
Die Vorschriften des § 16 des Postzollregulativs werden durch vorstehende Bestimmungen
nicht berührt.
§ 25.
Die §§ 13 bis 22 finden auf den Postverkehr (§ 24) mit der Maßgabe Anwendung,
daß bei der Versendung von beschaupflichtigen Poststücken zur Beschaustelle, sowie von Post-
stücken, deren Inhalt auf Grund der Untersuchung von der Einfuhr zurückgewiesen oder
freiwillig zurückgezogen wird, die Ausstellung von Begleitscheinen und die Anlegung eines
Zollverschlusses oder zollamtliche Begleitung nicht erforderlich ist.
8 236.
Fleisch, welches auf Grund des Regulativs, die zollamtliche Behandlung von Waren—
sendungen aus dem Inlande durch das Ausland nach dem Inlande betreffend, zur Versendung
in das Ausland abgefertigt wird, ist unter zollamtlichem Verschluß oder unter zollamtlicher
Begleitung abzulassen.
Beim Wiedereingangsamte hat stets die Schlußabfertigung gemäß § 11 des bezeichneten
Regulativs einzutreten. Ergeben sich hierbei keine Bedenken hinsichtlich der Identität der vor-
geführten mit den ausgeführten Waren, so finden die §§# 9 Abs. 1 und 13 bis 25 keine
Anwendung.
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