M 49.
1. Gesamtverzeichnis
der
515
den Militäranwärtern in den Bundesstaaten vorbehaltenen Stellen.
Anmerkungen: 1. Die in den Verzeichnissen aufgeführten Stellen sind den Militäranwärtern ausschließlich vor-
behalten, sofern bei den einzelnen etwas anderes nicht ausdrücklich bemerkt ist.
2. Diejenigen Stellen, welche den Militäranwärtern vorbehalten, aber denselben nur im Wege des Auf-
rückens oder der Beförderung zugängig sind, sind mit einem " bezeichnet.
Bezeichnung der Stellen.
Angabe
bei den für Militär-
anwärter nicht aus-
schließlich bestimmten
Stellen, in welchem
Umfange dieselben
vorbehalten find.
Bezeichnung
der Behörden, an welche die
Bewer
wenn es nicht die Behörde
selbst ist, bei welcher die An-
ungen zu richten sind,
stellung gewünscht wird.
Bemerkungen.
J.
Kanzleibeamte (Kanzleisekretäre, Kanzlisten,
Kanzleiassistenten, Kanzleidiätare, Kanz-
leigehilfen, Kopisten, Lohnschreiber usw.),
Botenmeister,
Aufseher (Magazin-, Haus-, Bau= und
andere Aufseher),
Diener (Bureau-, Haus-, Kanzlei-, Kassen-,
Amts-, Oberamts-, Archiv-, Bibliothek-,
Galerie-, Gerichts-, Instituts-, Labora-
torien-, Museums--, Polizei-, Schul= und
andere Diener, Wärter und Boten),
Exekutoren,
Gärtner, soweit nicht erhöhte Anforde-
rungen gestellt werden,
Hausknechte,
Kastellane, Hausinspektoren, Inspektoren,
soweit sie den Dienst als Kastellane
versehen, Hauswarte, Hausverwalter,
Hausmeister,
Heizer,
Portiers, Pförtner, Haushälter, Pedelle,
Wächter (Instituts-, Magazin-, Nacht-
und andere Wächter).
fönigreich Preußen.
1. Bei sämtlichen Berwaltungen.
Wegen der Stellen der
preußischehessischen Ei-
senbahngemeinschaft
siehe Abschnitt IV.
Ziffer 1.
Wegen der Amts-
dienerstellen bei der
Allgemeinen Bauver-
waltung an den be-
treffenden Regierungs-
präsidenten.
Bei der Bezirks-,
Kreis= und Amtsver-
waltung an die Re-
gierungspräsidenten
und Regierungen.
Bei den Gerichten,
den Staatsanwalt=
schaften und den Ge-
fängnissen an den
Oberlandesgerichts-
präsidenten und den
Oberstaatsanwalt des
Bezirkes.
Bei der Domänen=
verwaltung an die be-
treffenden Regierun-
gen.
Mit Ausnahme der Stellen
bieser Art bei den Ge-
sandtschaften.
92*