596
Bezeichnung der Stellen.
7
Angabe
bei den für Militär-
anwärter nicht aus-
schließlich bestimmten
Stellen, in welchem
Umfange dieselben
vorbehalten sind.
Bezeichnung
der Behörden, an welche die
Bewerbungen zurichten sind,
wenn es nicht die Behörde
selbst ist, bei welcher die An-
stellung gewünscht wird.
Bemerkungen.
Gerichtsvollzieher,
Registratur= und Kanzleibeamte (Gerichts-
schreibergehilfen) bei dem gemeinschaft-
lichen thüringischen Oberlandesgerichte
zu Jena,
Gerichtsschreibergehilfen bei den Land-
gerichten, mit Ausnahme der Kassierer
bei den letzteren,
Gerichtsschreibergehilfen bei den Amts-
gerichten,
Bureauassistenten der Staatsanwalt-
schaften bei dem Oberlandesgericht und
bei den Landgerichten.
mindestens zur
Hälfte.
II. Im Bereiche des Departements der Justiz.
Departement der Justiz,
bezüglich Präsident
oder Oberstaatsan-
walt am Oberlan-
desgerichte zu Jena,
bezüglich Präsident
oder erster Staats-
anwalt des betr.
Landgerichts.
III. Im Bereiche des Departements des Innern.
Wegemeister,
Chausseeaufseher,
Gendarmen,
Expeditionsgehilfen, Hilfsexpedient und
Kassenbeamte bei den Bezirksdirektionen,
Expedienten, Kassen= und Sekretariats-
ehilfe, Hilfsschreiber bei den Landes-
zeilanftabeen.
mindestens zur
Hälfte.
mindestens zur
Hälfte.
mindestens zur
Hälfte.
Departement des In-
nern.
IV. Im Bereiche des Departements der Finanzen.
Steueraufseher,
Vollstreckungsbeamte bei den Rechnungs-
ämtern, soweit sie aus Staatskassen
unmittelbar gelohnt werden und soweit
es sich nicht um Stellen von ganz ge-
ringem Umfang und Einkommen handelt
(§ 3 der Verordnung vom 28. Sep-
tember 1882),
mindestens zuzwei
Dritteln.
Departement der Fi-
nanzen.
Vollkommene
Es können au
Rüstigkeit
und Gesundheit ersorder-
lich, wie auch das Be-
stehen der angeordneten
Prüfung im Tiefdau.
Unterof-
fiziere angestellt werden.
welche nicht im Besitze
des Ziovilversorgungs-
scheins find; dieselben
müssen jedoch neun Jahre
bei der Fahne, darunter
fünf Jahre als Unter-
offizier, oder — wenn
solche Leute nicht in hin-
reichender Zahl vorhan-
den — mindestens drei
Dahre. als Unteroffizier
gedient haben.