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Bezeichnung der Stellen.
Angabe
bei den für Militär—
anwärter nicht aus-
schließlich bestimmten
Stellen, in welchem
Umfange dieselben
vorbehalten sind.
Bezeichnung
der Behörden, an welche die
Bewerbungen zurichten sind,
wenn es nicht die Behörde
selbst ist, bei welcher die An-
stellung gewünscht wird.
Bemerkungen.
X. Großherzogtum EGldenburg.
A. Bei sämtlichen Staatsverwaltungen.
1. Kopüsten, Expedienten und die vom
Staate bezahlten Lohnschreiber, für
deren Tätigkeit § 3 Ziffer 1 der Grund-
sätze für die Besetzung der Subaltern-
und Unterbeamtenstellen bei den Reichs-
und Staatsbehörden mit Militäran-
wärtern zutrifft,
2. Pedelle (Amtsdiener, Kanzleidiener)
und Boten,
3. Hauswarte,
wächter.
Portiers und Kassen-
B. Bei
I. Justizverwaltung.
1. Registraturbeamte (Expedienten)beider
Staatsanwaltschaft,
2. Gerichtsschreibergehilfen,
3. Gerichtsvollzieher.
II. Verwaltung der öffentlichen Bibliothek.
Bibliothekschreiber (auch Registratur= und
Revisionsbeamter).
III. Strafanstalten, Gefängnisse
Besserungsanstalten.
Oberaufseher,
Aufseher, Werkmeister,
Gefangenwärter, Schließer,
Kassierer in der Strafanstalt zu
Buchhalter Q Vechta.
IV. Schulverwaltung.
und
S
Registraturbeamtebeiden Oberschulkollegien.
— Für die Stellen im Eisen-
bahndienste an die Groß
herzogliche Eisenbahn-
direktion zu Oldenburg:;
für die Stellen im Zoll- und
Steuerdienst an die Groß
herzogliche Zolldirektion
daselbst;
im übrigen an das Sekre-
tariat des Gesamtmini-
steriums zu Oldenburg
bezw. hinsichtlich derjeni-
gen Stellen, bei welchen
die Vergütung nach der
Arbeitsstunde oder nach
Maßgabe der geleisteten
Arbeit (z. B. bei den auf
Schreibgebühren ange-
wiesenen Lohnschreibern)
gewährt wird, an die-
jenige Behörde, bei wel-
cher der Militäranwärter
in Tätigkeit zu treten
wünscht.
den einzelnen Verwaltungen.
zur Hälfte.
zur Hälfte. Sekretariat des Gesamt-
ministeriums zu Ol-
denburg.
zur Hälfte.
zur Hälfte.
Bestimmungen darüber,
welche von den im olden-
burgischen Staatsdienste
den Militäranwärtern
vorbehaltenen Stellen
denselben nur im Wege
des Aufrückens oder der
Besörderung zugängig
sind, sind nicht erlassen.