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Abdruck.
Bekanntmachung, betreffend die Kennzeichnung des untersuchten ausländischen Fleisches.
Vom 10. Februar 1903.
Auf Grund des § 26 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen D zum Schlachtvieh= und
Fleischbeschangesetze vom 3. Juni 1900 (Beilage zu Nr. 22 des Zentralblatts für das
Deutsche Reich, Jahrgang 1902 Seite 39') wird für die Kennzeichnung des untersuchten
ausländischen Fleisches folgendes bestimmt:
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8.
Die zur Verwendung gelangenden Stempel müssen genau die im § 26 Abs. 4
der Ausführungsbestimmungen D angegebenen Formen und Größenverhältnisse
— unbeschadet der im Abs. 5 a. a. O. zugelassenen Ausnahmen — aufweisen.
Die Inschriften sind mit lateinischen Schriftzeichen herzustellen und in solcher Größe
anzufertigen, daß sie gut leserlich sind.
Die Schriftzeichen und die Ränder müssen scharf ausgeprägt sein.
Die Inschriften sind ausnahmslos auf geraden Linien anzubringen.
Jeder Stempel hat auf der obersten Zeile die Inschrift „Ausland“ zu enthalten.
Bei tauglich befundenem Fleische folgt auf neuer Zeile das Zeichen der Zoll= oder
Steuerstelle, bei welcher die Untersuchung vorgenommen ist. Als solches Zeichen
ist ausschließlich der in Spalte 2 des nachstehenden Verzeichnisses angegebene Name
der Untersuchungsstelle oder die in Klammern beigefügte Kürzung anzuwenden.
Die Beifügung der Amtsbezeichnung der Untersuchungsstelle hat zu unterbleiben.
Bei den Stempeln für Fleisch von Pferden oder anderen Einhufern wird unmittelbar
nach dem Worte „Ausland“ auf einer besonderen Zeile das Wort „Pferd“ ein-
geschoben.
Die Stempel für beanstandetes Fleisch enthalten auf einer dem Zeichen der Zoll-
oder Steuerstelle vorangehenden Zeile die Juschrift
„Zurückgewiesen“ bei zurückgewiesenem Fleische,
„Zu beseitigen“ bei unschädlich zu beseitigendem Fleische,
„“ bei freiwillig zurückgezogenem Fleische.
Die Anbringung sonstiger Namen, Bezeichnungen oder Zeichen (z. B. Wappen)
ist zu vermeiden. Ausgenommen ist die Verwendung von lateinischen oder arabischen
Ziffern als Unterscheidungsmerkmale für den inneren dienstlichen Verkehr.
Für den Fall, daß für mehrere Zoll= oder Steuerstellen eine gemeinsame Beschau-
stelle errichtet ist, bleibt die Bestimmung des Stempelzeichens vorbehalten.
Berlin, den 10. Februar 1903.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Graf v. Posadowsky.