Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1903. (30)

612 
  
Bezeichnung der Stellen. 
  
Angabe 
bei den fuͤr Militär- 
anwärter nicht aus- 
schließlich bestimmten 
Stellen, in welchem 
Umfange dieselben 
vorbehalten sind. 
  
Bezeichnung 
der Behörden, an welche die 
Bewerbungen zurichten sind, 
wenn es nicht die Behörde 
selbst ist, bei welcher die An- 
stellung gewünscht wird. 
  
Bemerkungen. 
  
— 
10. 
11. 
12. 
XVI. Fürstentum Schwarzburg Sondershausen. 
In allen Dienstzweigen und bei allen 
Behörden, außer bei der Ministerial- 
Abteilung, wo die auswärtigen An- 
gelegenheiten bearbeitet werden: 
Kanzlisten, Kopisten, Lohnschreiber. 
  
. In allen Dienstzweigen und bei allen 
Behörden: 
Kastellane, Boten, Diener und Bei- 
diener. 
m In der Gendarmerie: 
* Wachtmeister, Obergendarmen, 
Gendarmen. 
u. Wegewärter. 
. Im Steueraussichtsdienste: 
Salinenkontrolleure, “ Steuer- 
ausseher, diätarische Steuerauf- 
seher.¼) 
Chausseegeld-Einnehmer.) 
uGefangenmeister, Gefangenwärter. 
. **Gerichtsvollzieher. 
.Bei den Landräten: 
* Registratoren.) 
Bei den Steuerämtern, der Staats- 
hauptkasse und den Bezirkskassen: 
* Kassenschreiber.) 
Bei den Gerichten: 
*Registratoren,,) 
* Gerichtsschreibergehilfen.“) 
Bei dem Krankenhause in Sonders- 
hausen: 
* Krankenwärter. 
  
nur zur Hälfte. 
nur zur Hälfte. 
Fürstliches Ministerium 
zu Sondershausen. 
XVII. Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt. 
.In allen Dienstzweigen und bei allen 
Behörden, außer bei der Ministerial- 
Abteilung, bei welcher die auswärtigen 
Angelegenheiten bearbeitet werden: 
Kanzlisten, Kopisten, ständige Hilfs- 
schreiber. 
  
  
Fürstliches Ministerium 
zu Rudolstadt. 
  
  
*) Nur durch Aufrücken. 
»*) Die definitive Anstiel- 
lung sent den Nachweis 
der Besähigung vor- 
aus. 
1) Es bleibt vorbehalten, 
die Stellen der Steuer- 
ausseher vorübergedend 
bis höchsteus zu einem 
rittel) mit Aspiranten 
des höheren Steiuer- 
dienstes zu besetzen. 
2) Soweit die Chausseegeld- 
Einnahmen nicht ver- 
pachtet oder als Neben- 
geschäft besorgt werden. 
) Militäranwarter, wilche 
sich in diesen Stellen 
bewährt haben, sollen 
nach gehöriger Vorberei- 
tung unter Absehung von 
den sonstigen in der Ver- 
ordnung vom 27. Möärz 
1886 bezw. 13. Dezem- 
ber 1899 gesorderten Be- 
dingungen zum Nachweis 
ihrer Qualifikotion für 
höhere Stellen zur vor- 
geschriebenen Prilfung 
zugelassen werden. 
Die vorgeschriebenen Listen 
werden bei dem Fürst- 
lichen Ministerium ge- 
führt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.