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Bezeichnung der Stellen.
Angabe
bei den fuͤr Militär-
anwärter nicht aus-
schließlich bestimmten
Stellen, in welchem
Umfange dieselben
vorbehalten sind.
Bezeichnung
der Behörden, an welche die
Bewerbungen zurichten sind,
wenn es nicht die Behörde
selbst ist, bei welcher die An-
stellung gewünscht wird.
Bemerkungen.
—
10.
11.
12.
XVI. Fürstentum Schwarzburg Sondershausen.
In allen Dienstzweigen und bei allen
Behörden, außer bei der Ministerial-
Abteilung, wo die auswärtigen An-
gelegenheiten bearbeitet werden:
Kanzlisten, Kopisten, Lohnschreiber.
. In allen Dienstzweigen und bei allen
Behörden:
Kastellane, Boten, Diener und Bei-
diener.
m In der Gendarmerie:
* Wachtmeister, Obergendarmen,
Gendarmen.
u. Wegewärter.
. Im Steueraussichtsdienste:
Salinenkontrolleure, “ Steuer-
ausseher, diätarische Steuerauf-
seher.¼)
Chausseegeld-Einnehmer.)
uGefangenmeister, Gefangenwärter.
. **Gerichtsvollzieher.
.Bei den Landräten:
* Registratoren.)
Bei den Steuerämtern, der Staats-
hauptkasse und den Bezirkskassen:
* Kassenschreiber.)
Bei den Gerichten:
*Registratoren,,)
* Gerichtsschreibergehilfen.“)
Bei dem Krankenhause in Sonders-
hausen:
* Krankenwärter.
nur zur Hälfte.
nur zur Hälfte.
Fürstliches Ministerium
zu Sondershausen.
XVII. Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt.
.In allen Dienstzweigen und bei allen
Behörden, außer bei der Ministerial-
Abteilung, bei welcher die auswärtigen
Angelegenheiten bearbeitet werden:
Kanzlisten, Kopisten, ständige Hilfs-
schreiber.
Fürstliches Ministerium
zu Rudolstadt.
*) Nur durch Aufrücken.
»*) Die definitive Anstiel-
lung sent den Nachweis
der Besähigung vor-
aus.
1) Es bleibt vorbehalten,
die Stellen der Steuer-
ausseher vorübergedend
bis höchsteus zu einem
rittel) mit Aspiranten
des höheren Steiuer-
dienstes zu besetzen.
2) Soweit die Chausseegeld-
Einnahmen nicht ver-
pachtet oder als Neben-
geschäft besorgt werden.
) Militäranwarter, wilche
sich in diesen Stellen
bewährt haben, sollen
nach gehöriger Vorberei-
tung unter Absehung von
den sonstigen in der Ver-
ordnung vom 27. Möärz
1886 bezw. 13. Dezem-
ber 1899 gesorderten Be-
dingungen zum Nachweis
ihrer Qualifikotion für
höhere Stellen zur vor-
geschriebenen Prilfung
zugelassen werden.
Die vorgeschriebenen Listen
werden bei dem Fürst-
lichen Ministerium ge-
führt.