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Altersgrenze Bezeichnung
Bezeichnung bis r ·-
- zuwelcherderBehorde,anwclche
Bezeichnung der Stellen, welche vor- Militär-= die Bewerbungen zu richten
der zugsweise mit Militär- bnrten A#d, soweit nicht in den Bemerkungen.
Z 7 erü igt Vakanzanmeldungen andere
Eisenbahn. anwaͤrtern zu besetzen werden Anstelungsbehörden aus-
ind. müssen. drücklich bezeichnet werden.
V. Großherzogtum Pessen.
Nebenbahnen:
a) Darmstädter Dampf-
straßenbahnen,
b) Mainzer Vorort-
bahnen,
c) Mannheim Wein-
beim .Heidelberg-
annheimer Eisen-
bahn (für die hes-
sische Strecke),
d) Reinheim Reichels-
heim,
e.) Osthofen-Westhofen,
f) Sprendlingen - Für-
feld,
g) Worms- Offstein.
Boizenburger Stadt—
und Hafenbahn.
. Kremmen Neuruppin-
Wittstocker Eisenbahn
(für die in den mecklen-
burg-schwerinschen Enk-
laven Rossow und Netze-
band belegenen Teile).
Weichenwärter, Stati-
onswärter, Schaffner.
Subaltern= und Unter-
beamte.
Wie zu b.
Stationsassistenten,
Stationsaufseher,
Zugführer, Schaff-
ner, Weichenwärter,
Bahnwärter.
40 Jahre.
Direktion der Süddeut-
schen Eisenbahngesell-
schaft zu Darmstadt.
VI. Großherzogtum Mechlenburg-Schwerin.
Subaltern= und Unter-
beamte.
Subaltern= und Unter-
beamte.
37 Jahre.
Eine Alters-
grenze ist
nicht fest-
gesetzt.
Vorstand der Beoizen-
burger Stadt= und
Hafenbahn zu Boizen-
burg a. E.
Direktion der Kremmen-
Neuruppin-Wittstocker
Eisenbahngesellschaft
in Neuruppin.
Bei der Besetzung sind die
für den Staatseisenbahn.
tenst in dieser Bezie-
hung, insbesondere be-
züglach der Ermittelung
er Militäranwärter be-
stehenden und noch zu
erlassenden Vorschriften
zur Anwendung zu brin-
gen. Dabei soll Stellen-
anwärtern hessischer
Staatsangehörigkeit vor
allen übrigen der Vor-
zug gegeben werden.
Bei der Besetzung sind die
für den Staatsdienst in
dieser Beziehung, insbe-
sondere bezüglich der Er-
mittelung der Militär-
anwärter bestehenden und
noch zu erlassenden Vor-
schriften in Anwendung
zu bringen (vgl. das Pub-
likandum vom 22. Sep-
tember 1882, betreffend
die im Bundesrate ver-
einbarten Grundsätzc für
die Besetzung der Sub-
altern= und Unterbeam-
tenstellen bei den Reichs-
und Staatabehörden mit
Militäranwärtern).
Bei der Besetzung finden
die jeweilig geltenden
Grundsätze Anwendung.
Bei sonst gleicher Be-
fähigung der Bewerber
ist innerhalb des meck.
lenburgischen Gebiets auf
die Bewerbungen meck-
lenburgischer
Staatsangehöriger, in-
nerhalb des preußtischen
Gebiets auf diejenigen
reußischer Staatsange-
8 onbere ck·
cht zu nehmen.