Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1903. (30)

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Bezeichnung 
der 
Eisenbahn. 
  
Bezeichnung 
der Stellen, welche vor- 
zugsweise mit Militär- 
anwärtern zu besetzen 
sind. 
  
Altersgrenze, 
bis zu welcher 
Militär- 
anwärter 
berücksichrigt 
werden 
müssen. 
  
Bezeichnung 
der Behörde, an welche 
die Bewerbungen zu richten 
sind, soweit nicht in den 
Vakanzanmeldungen andere 
Anstellungsbehörden aus- 
drücklich bezeichnet werden. 
  
Bemerkungen. 
  
Rhene-Diemelthal-Eisen- 
bahn. 
Rintern-Stadthagener Eisen- 
bahn (für die schaumburg- 
lippische Strecke). 
1. Eutin-Lübecker Eisen- 
bahn (bezüglich des im 
lübeckischen Gebiete sta- 
tionierten Personals). 
2. Lübeck-Büchener Eisen- 
bahn für die Zweigbahn 
Lübeck-Travemünde. 
  
  
  
XVIII. fürstentum Waldeck. 
Subaltern= und Unter- 
beamte. 
  
40 Jahre. 
  
Vorstand der Rhene- 
Diemelthal-Eisen- 
bahngesellschaft 
Siegen. 
zu 
XIX. Fürstentum Schaumburg-Lippe. 
Subaltern= und Unter- 
beamte. 
  
40 Jahre. 
  
Vorstand der Rinteln- 
Stadthagener Eisen- 
bahngesellschaft zu 
Ninteln. 
XX. Freie und Hansestadt Lübeck. 
Stationsverwalter, Sta- 
tionsassistenten, Brülk- 
kenwärter, Weichen- 
steller, Bahnwärter. 
Bahnhofsvorsteher in 
Travemünde, Tele- 
graphisten, Weichen- 
steller, Bahnwärter, 
Schaffner, Nacht- 
wächter. 
  
35 Jahre. 
35 Jahre. 
  
Direktion der Eutin- 
Lübecker Eisenbahn- 
gesellschaft zu Lübeck. 
Direktion der Lübeck- 
Büchener Eisenbahn- 
gesellschaft zu Lübeck. 
  
  
  
Bei der Besetzung sind die 
für den preußischen 
Staatseisenbahndienst 
in dieser Beziehung gül- 
tigen Vorschriften zur 
nwendung zu bringen. 
Bei der Besetzung ist inner- 
halb des Staatsgebiets 
von Schaumburg-Lippe 
bei sonst gleicher Besähi- 
gung der Bewerber auf 
die Bewerbungen schaum- 
burg lippischer Staats- 
angehöriger besondere 
Rücksicht zu nehmen. 
Nach einer Vereinbarung 
mit der Großherzoglich 
Oldenburgischen Regie- 
rung vom Oktober 1884 
sind die nebenverzeich- 
neten Stellen in eine Be- 
kanmmachung ves Greß= 
herzogli Oldenburgi- 
schen Staatsministeri- 
ums mit ausgenommen 
und zwar mit dem Zu- 
satze: zu zwei Drit- 
teln den Militäranwär- 
tern vorbehalten.