Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1903. (30)

  
Gesch und Veradungs-gt 
für das 
Königreich Bayern. 
W. 
München, den 26. Februar 1903. 
  
Inhalt: 
Oberpolizeiliche Vorschrift zum Schutze der Tiere bei der Beförderung auf den Bodensec Dampfschiffen vom 
21. Februar 1903. — Staatsdienst-Nachricht. — Ordens-Verleihungen. — Königlich Allerhöchste Genehmigung 
zur Annahme fremder Dekorationen. 
  
  
Oberpolizeiliche Vorschrift zum Schutze der Tiere bei der 
Beförderung auf den Bodenser-Dampfschiffen. 
fl. Staatsministerium des Königlichen thauses und des Aenhern 
und fKl. Staatsministerium des Innern. 
Auf Grund des Art. 88 Abs. 2 des Polizeistrafgesetzbuchs vom 26. Dezember 1871 
wird zum Vollzuge einer von den Bodensee-Uferstaaten getroffenen Vereinbarung über Ein- 
führung gleichartiger Bestimmungen zum Schutze der Tiere bei der Beförderung auf den 
Bodensee-Dampfschiffen nachstehende oberpolizeiliche Vorschrift erlassen: 
§ 1. 
Auf Bodensee-Dampfschiffen dürfen Kälber, Schweine, Schafe und Ziegen nicht anders 
als in hinlänglich geräumigen, luftigen, fahr= oder tragbaren Verschlägen (Käfigen, Gattern) 
befördert werden. 
Gegen Kälte und Nässe sind alle auf Bodensee-Dampfbooten beförderten Tiere durch 
Decken zu schützen. 
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