Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1903. (30)

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Art. 3. 
Ueber die Verwendung des in Art. 1 bewilligten Anlehenskredites ist besondere 
Rechnungs-Nachweisung zu geben. 
Gegeben zu München, den 14. Dezember 1903. 
Luitpolh, 
Prinz von Gayern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Frhr. v. Podewils. Dr. Frhr. v. Riedel. Dr. Frhr. v. Feilitzsch. Frhr. v. Asch. 
u. Miltner. Dr. v. Wehner. " 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Ministerialrat 
im K. Staatsministerium des Innern: 
Dr. v. Proebst. 
  
Gesetz, die provisorische Steuererhebung für das Jahr 1904 betreffend. 
Im Namen Geiner Moajestät des Königs. 
Luitpold, 
von Gottes Gunden Köntglicher prinz uo# Hayern, 
Regent. 
Wir haben nach Vernehmung des Staatsrates mit Beirat und Zustimmung der 
Kammer der Reichsräte und der Kammer der Abgeordneten beschlossen und verordnen, 
was folgt: 
  
Art. 1. 
Das K. Staatsministerium der Finanzen ist ermächtigt, die direkten Steuern für das 
I. Quartal 1904 gegen seinerzeitige Abrechnung auf die für die XXVII. Finanzperiode 
festzusetzenden direkten Steuern in den nach den bestehenden Normen verfallenen Zielen in 
folgender Weise zu erheben: 
a) die Grundsteuer nach Maßgabe der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften mit 
2 Pfennig für jede Einheit der Steuerverhältniszahl; 
b) die Haussteuer und zwar die Areal= und Mietsteuer nach Maßgabe der ein- 
schlägigen gesetzlichen Vorschriften mit 1 Pfennig für jede Mark der Steuer- 
verhältniszahl;
	        
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