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c) die Gewerbsteuer nach dem Gesetze vom 9. Juni 1899 mit ¼ des Jahres-
betrags;
* ·.. . 10. März 1879
d) die Steuer vom Gewerbebetrieb im Umherziehen nach dem Gesetze vom 20.Dezember 1897
Te) die Kapitalrentensteuer nach dem Gesetze vom 9. Juni 1899 mit ¼ des Jahres-
betrags;
!) die Einkommensteuer nach dem Gesetze vom 9. Juni 1899 mit ¼ des Jahres-
betrags.
Art. 2.
Bezüglich der Maximalsätze der Tarife für den Transport auf den Staatseisenbahnen
sowie der Kanalgebühren auf dem Ludwig-Donau-Main-Kanal verbleiben die in Art. 2 des
Gesetzes vom 7. Februar 1874, die provisorische Steuererhebung und vorläufige Bestreitung
besonderer Ausgaben pro 1874 betreffend, getroffenen Bestimmungen bis zum 31. März 1904
in Geltung.
Art. 3.
Das K. Staatsministerium des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten und
das K. Staatsministerium der Finanzen werden ermächtigt, die Zuschüsse, Alterszulagen
und Sustentationen, welche der Geistlichkeit und den Schullehrern in der XXVI. Finanz-
periode in widerruflicher Weise gewährt wurden, bis zum 31. März 1904 fortbezahlen zu
lassen und zu diesem Zwecke den vierten Teil jener Summen zu verwenden, welche für je
ein Jahr der XXVI. Finanzperiode vorgesehen sind.
Art. 4.
Die dem K. Staatsministerium der Finanzen durch die Bestimmung in § 2 Absl. 2
des Finanzgesetzes vom 10. August 1902 erteilte Ermächtigung zur Ausgabe von Schatz-
anweisungen wird bis zum 31. März 1904 erstreckt.
Gegeben zu München, den 14. Dezember 1903.
Luitpold,
Prinz von HLayern,
des Königreichs Bayern Verweser.
Frhr. v. Podewils. Dr. Frhr. v. Riedel. Dr. Frhr. v. Feilitzsch. Frhr. v. Asch.
v. Miltner. Dr. v. Wehner.
Auf Allerhöchsten Befehl:
Der Ministerialrat
im K. Staatsministerium des Innern:
Dr. v. Proebst.