Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1903. (30)

AMÆ B2. 673 
Das Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten hat so bald als möglich die ge— 
samte Zentralverwaltung der Verkehrsanstalten in seiner Hand zu vereinigen und schon 
bevor es die beiden Generaldirektionen (§4 ab) in sich aufnimmt, die unmittelbare Leitung 
der Verwaltung und des Betriebes der Staatseisenbahnen und der Posten und Telcgraphen 
an sich zu ziehen. 
(2) Die in § 2 Ziff. 1a der Verordnung vom 1. Dezember 1871, die Formation 
der K. Staatsministerien betreffend (Reg.-Bl. S. 1833), aufgeführten Geschäfte einschließlich 
der Kettenschleppschiffahrt auf dem Maine werden aus dem Wirkungskreis des Staats- 
ministeriums des Königlichen Hauses und des Aeußern, die Verwaltung des Frankenthaler 
Kanals aus dem Wirkungskreis des Staatsministeriums der Finanzen ausgeschieden. 
(3) Es tritt daher in allen jenen Beziehungen, in denen bisher dem Staatsministerium 
des Königlichen Hauses und des Aeußern im Hinblick auf die ihm zustehende Oberaussicht 
über das Verkehrswesen durch besondere Bestimmungen Zuständigkeiten übertragen oder nach 
den bisherigen Vorschriften an dasselbe Mitteilungen und Vorlagen zu richten waren, an 
die Stelle des Staatsministeriums des Königlichen Hauses und des Aeußern für die Folge 
das Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten. 
§ 3. 
Bauwesen. 
(1) Die Bestimmungen in § 9 Abs. 1 und 2 und § 10 der Allerhöchsten Verordnung 
vom 23. Januar 1872, die Organisation des Staatsbauwesens betreffend (Reg.-Bl. S. 337), 
finden auf die Bauten im Bereiche des Staatsministeriums für Verkehrsangelegenheiten keine 
Anwendung. Auch für diejenigen Postbauten, mit deren Ausführung die Landbauämter 
betraut werden, steht dem Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten die oberste Leitung zu. 
(2) Im übrigen tritt hinsichtlich der Herstellung und Unterhaltung der Postbauten 
vorerst eine Aenderung der gegenwärtig bestehenden Zuständigkeitsausscheidung zwischen der 
Eisenbahnbau= und der Landbauverwaltung nicht ein. 
(3, Die Pläne von Gebäuden, die einen reinen Bauaufwand von 100000 und 
mehr erfordern, oder denen wegen des Platzes, an dem sie errichtet werden sollen, eine be- 
sondere Bedeutung in ästhetischer Hinsicht zukommt, sind der obersten Baubehörde zum Zwecke 
der gemäß § 15 a. a. O. vorzunehmenden Prüfung zuzuleiten und sodann Uns zur Ge- 
nehmigung vorzulegen. 
(4) Im letzten Absatze der Verordnung vom 20. März 1877, die Leitung und Führung 
der Staatseisenbahnbauten, hier das Rechnungswesen betreffend (Gesetz= und Verordnungs- 
blatt S. 59), treten an die Stelle der Worte: „durch die K. oberste Baubehörde“ die Worte: 
„bei dem K. Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten." 
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