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ernstlicher Bemühungen der beteiligten Gewerbetreibenden ein ausreichender Ersatz für
die Frühbeschäftigung der Kinder einstweilen noch nicht hat beschaffen lassen, ist die Aus-
nahmebewilligung entsprechend zu verlängern.
D. Anzeige im Falle der geschäftigung fremder Kinder.
G 10)
Auf Grund der Anzeigen ist von der Ortspolizeibehörde nach dem Muster (Beilage 1)
ein Verzeichnis derjenigen Betriebe zu führen, welche fremde Kinder beschäftigen. Das Ver—
zeichnis ist dem zuständigen Gewerbeaufsichtsbeamten auf Ersuchen zur Einsicht vorzulegen.
E. Arbeitskarten.
(§ 11.)
1. Für Kinder, welche das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen Arbeits-
karten in der Regel nicht ausgestellt werden. Sollen jüngere Kinder bei Vorstellungen und
Schaustellungen, bei denen ein höheres Interesse der Kunst oder Wissenschaft obwaltet, be-
schäftigt werden, so ist für sie eine Arbeitskarte dann auszustellen, wenn das Vorliegen
einer von der unteren Verwaltungsbehörde erteilten Erlaubnis glaubhaft nachgewiesen wird.
Sofern ein solcher Nachweis von dem Antragsteller selbst nicht beigebracht werden kann, hat
die ausstellende Behörde in geeigneter Weise vor der Ausstellung der Arbeitskarte festzustellen,
daß die Erlaubnis erteilt ist. In die Arbeitskarte ist in diesen Fällen unter „Bemerkungen“
ein Hinweis aufzunehmen, daß die Arbeitskarte nur für die Beschäftigung bei öffentlichen
Vorstellungen oder Schaustellungen gültig ist.
2. Die Arbeitskarten werden von den Ortspolizeibehörden ausgestellt. Sie müssen
auf grauem Papiere hergestellt sein und nach Format und Druck mit dem Muster (Bei-
lage 2) übereinstimmen.
3. Ueber die ausgestellten Arbeitskarten ist nach dem Muster (Beilage 3) ein für jedes
Kalenderjahr abzuschließendes Verzeichnis zu führen.
4. Die Ortspolizeibehörde hat Arbeitskarten nur für solche Kinder auszustellen, welche
im Bezirk ihren letzten dauernden Aufenthalt gehabt haben.
5. Wird der Antrag auf Ausstellung einer Arbeitskarte nicht von dem gesetzlichen
Vertreter des Kindes gestellt, so hat die Ortspolizeibehörde den Nachweis zu fordern, daß
er dem Antrage zustimmt, oder in den Fällen, wo die Erklärung des gesetzlichen Vertreters
nicht beschafft werden kann, daß die Gemeindebehörde desjenigen Ortes, wo das Kind seinen
letzten dauernden Aufenthalt gehabt hat, die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ergänzt
hat (§ 11 Abs. 2 des Gesetzes).
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