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Verordnung, die Beförderung feuergefährlicher, nicht zu den Sprengstoffen gehörender Gegenstände
auf dem Rhein betreffend.
§ 1.
Als feuergefährlich im Sinne dieser Verordnung gelten:
a) Rohpetroleum und dessen Destillationsprodukte;
b) alle aus Teer oder Teerölen (Harz-, Steinkohlen-, Braunkohlen-, Torf= und
Schieferteer) bereiteten flüchtigen Stoffe,
die unter a und b bezeichneten Stoffe jedoch nur, soweit deren Entflammbarkeit,
im Pensky'schen Apparat bestimmt, unter 800 Celsius liegt;
c) Schwefeläther (Aethyläther), Kollodium und Schwefelkohlenstoff (Schwefelalkohol)
d) rote rauchende Salpetersäure;
Te) weißer und gelber, sowie roter (amorpher) Phosphor;
) Bucher'sche Feuerlöschdosen.
Die unter a und b bezeichneten Stoffe, soweit sie nach obiger Einschränkung als
feuergefährlich gelten, werden nach dem Grade der Feuergefährlichkeit in drei Klassen ein-
geteilt, je nachdem sie bei 17,50 Celsius ein spezifisches Gewicht haben von:
(Klasse 1) mindestens 0,780,
(Klasse II) weniger als 0,780 und mehr als 0,680,
(Klasse III) 0,680 oder weniger.
82.
Die in § 1 lit. a und b genannten Gegenstände dürfen auf dem Rheine
nur befördert werden entweder
a) in dichten und widerstandsfähigen Metallgefäßen, oder
b) in Gefäßen aus Glas oder Steinzeug.
Die Gegenstände der Klassen I und II außerdem
c) in besonders guten, dauerhaften Fässern.
Bei der Beförderung in Gefäßen aus Glas oder Steinzeug sind noch folgende Vor-
schriften zu beachten:
1. Werden mehrere Gefäße in einem Frachtstücke vereinigt, so müssen dieselben in starke
Holzkisten mit Stroh, Heu, Kleie, Sägemehl, Infusorienerde oder anderen lockeren Sub-
stanzen fest verpackt sein.
2. Bei Einzelverpackung ist die Versendung der Gefäße in soliden, mit einer guten
Schutzdecke, sowie mit Handhaben versehenen und mit hinreichendem Verpackungsmaterial ein-