Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1903. (30)

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Verordnung, die Beförderung feuergefährlicher, nicht zu den Sprengstoffen gehörender Gegenstände 
auf dem Rhein betreffend. 
§ 1. 
Als feuergefährlich im Sinne dieser Verordnung gelten: 
a) Rohpetroleum und dessen Destillationsprodukte; 
b) alle aus Teer oder Teerölen (Harz-, Steinkohlen-, Braunkohlen-, Torf= und 
Schieferteer) bereiteten flüchtigen Stoffe, 
die unter a und b bezeichneten Stoffe jedoch nur, soweit deren Entflammbarkeit, 
im Pensky'schen Apparat bestimmt, unter 800 Celsius liegt; 
c) Schwefeläther (Aethyläther), Kollodium und Schwefelkohlenstoff (Schwefelalkohol) 
d) rote rauchende Salpetersäure; 
Te) weißer und gelber, sowie roter (amorpher) Phosphor; 
) Bucher'sche Feuerlöschdosen. 
Die unter a und b bezeichneten Stoffe, soweit sie nach obiger Einschränkung als 
feuergefährlich gelten, werden nach dem Grade der Feuergefährlichkeit in drei Klassen ein- 
geteilt, je nachdem sie bei 17,50 Celsius ein spezifisches Gewicht haben von: 
(Klasse 1) mindestens 0,780, 
(Klasse II) weniger als 0,780 und mehr als 0,680, 
(Klasse III) 0,680 oder weniger. 
82. 
Die in § 1 lit. a und b genannten Gegenstände dürfen auf dem Rheine 
nur befördert werden entweder 
a) in dichten und widerstandsfähigen Metallgefäßen, oder 
b) in Gefäßen aus Glas oder Steinzeug. 
Die Gegenstände der Klassen I und II außerdem 
c) in besonders guten, dauerhaften Fässern. 
Bei der Beförderung in Gefäßen aus Glas oder Steinzeug sind noch folgende Vor- 
schriften zu beachten: 
1. Werden mehrere Gefäße in einem Frachtstücke vereinigt, so müssen dieselben in starke 
Holzkisten mit Stroh, Heu, Kleie, Sägemehl, Infusorienerde oder anderen lockeren Sub- 
stanzen fest verpackt sein. 
2. Bei Einzelverpackung ist die Versendung der Gefäße in soliden, mit einer guten 
Schutzdecke, sowie mit Handhaben versehenen und mit hinreichendem Verpackungsmaterial ein-
	        
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