Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1903. (30)

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Daß die Erklärung des gesetzlichen Vertreters nicht zu beschaffen sei, wird in der 
Regel nur anzunehmen sein, wenn er körperlich oder geistig unfähig ist, eine Erklärung ab- 
zugeben, oder wenn sein Aufenthalt unbekannt oder derart ist, daß ein mündlicher oder 
schriftlicher Verkehr mit ihm nicht möglich ist. Die Ergänzung der Zustimmung des gesetz- 
lichen Vertreters ist, wo sie gesetzlich begründet erscheint, schriftlich auszusprechen und mit 
Unterschrift und Siegel zu versehen. 
Der Nachweis der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ist durch Beibringung einer 
mündlichen oder schriftlichen Erklärung, der Nachweis der Ergänzung der Zustimmung durch 
die Gemeindebehörde durch die schriftliche Bescheinigung der letzteren (Abs. 2) zu erbringen. 
6. Für jedes Kind, für das die Ausstellung einer Arbeitskarte beantragt wird, ist, 
sofern Jahr und Tag der Geburt nicht anderweit feststehen, die Vorlegung einer Geburts- 
urkunde (Geburts-, Taufschein) zu fordern. 
7. Die Ausstellung der Arbeitskarte erfolgt durch Ausfüllung des Formulars nach 
dem beigegebenen Muster. Die Nummer der Arbeitskarte muß mit der laufenden Nummer 
des Verzeichnisses der Arbeitskarten (Ziffer 3) übereinstimmen. Die Aushändigung der 
Arbeitskarte darf erst erfolgen, wenn alle Spalten des Verzeichnisses der Arbeitskarten ausgefüllt sind. 
8. Vor Ausstellung einer Arbeitskarte ist — erforderlichenfalls durch Anfrage bei der 
Ortspolizeibehörde desjenigen Ortes, wo das Kind früher seinen dauernden Aufenthalt gehabt 
hat — festzustellen, ob für dasselbe Kind bereits früher eine Arbeitskarte ausgestellt ist. In 
diesem Falle ist darauf zu halten, daß die bisherige Arbeitskarte vor Aushändigung der 
neuen abgeliefert wird, es sei denn, daß sie verloren gegangen, vernichtet oder von dem Arbeit- 
geber nicht wieder ausgehändigt ist. Ferner ist festzustellen, ob etwa der Ausstellung der 
Arbeitskarte um deswillen Bedenken entgegenstehen, weil für das Kind die Beschäftigung 
untersagt ist (§ 20 Abs. 1 Ges.) 
Die Ausstellung einer neuen Arbeitskarte unterliegt denselben Vorschriften wie diejenige 
der ersten; jedoch bedarf es der Vorlegung einer Geburtsurkunde nicht, wenn die bisherige 
Arbeitskarte eingeliefert wird. Daß eine Arbeitskarte an Stelle einer früheren, unbrauchbar 
gewordenen, verloren gegangenen und dergl. ausgestellt ist, hat die ausstellende Behörde unter 
„Bemerkungen“ in die Arbeitskarte und in das Verzeichnis der Arbeitskarten (Ziffer 3) 
einzutragen. Vermerke, wonach die Beschäftigung des Kindes eingeschränkt ist (lit. G.), 
sind aus der früheren Arbeitskarte in die neu ausgestellte zu übernehmen. 
9. Die Aushändigung der Arbeitskarte erfolgt nicht an das Kind, sondern an den 
gesetzlichen Vertreter oder an den Arbeitgeber des Kindes. 
Von jeder Ausstellung einer Arbeitskarte ist dem Vorsteher der Schule, welche das 
Kind besucht, Mitteilung zu machen. 
10. Die Ortspolizeibehörden haben sich zeitig mit einer hinreichenden Anzahl von 
Formularen zu Arbeitskarten zu versehen und solche fortlaufend vorrätig zu halten.
	        
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