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Daß die Erklärung des gesetzlichen Vertreters nicht zu beschaffen sei, wird in der
Regel nur anzunehmen sein, wenn er körperlich oder geistig unfähig ist, eine Erklärung ab-
zugeben, oder wenn sein Aufenthalt unbekannt oder derart ist, daß ein mündlicher oder
schriftlicher Verkehr mit ihm nicht möglich ist. Die Ergänzung der Zustimmung des gesetz-
lichen Vertreters ist, wo sie gesetzlich begründet erscheint, schriftlich auszusprechen und mit
Unterschrift und Siegel zu versehen.
Der Nachweis der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ist durch Beibringung einer
mündlichen oder schriftlichen Erklärung, der Nachweis der Ergänzung der Zustimmung durch
die Gemeindebehörde durch die schriftliche Bescheinigung der letzteren (Abs. 2) zu erbringen.
6. Für jedes Kind, für das die Ausstellung einer Arbeitskarte beantragt wird, ist,
sofern Jahr und Tag der Geburt nicht anderweit feststehen, die Vorlegung einer Geburts-
urkunde (Geburts-, Taufschein) zu fordern.
7. Die Ausstellung der Arbeitskarte erfolgt durch Ausfüllung des Formulars nach
dem beigegebenen Muster. Die Nummer der Arbeitskarte muß mit der laufenden Nummer
des Verzeichnisses der Arbeitskarten (Ziffer 3) übereinstimmen. Die Aushändigung der
Arbeitskarte darf erst erfolgen, wenn alle Spalten des Verzeichnisses der Arbeitskarten ausgefüllt sind.
8. Vor Ausstellung einer Arbeitskarte ist — erforderlichenfalls durch Anfrage bei der
Ortspolizeibehörde desjenigen Ortes, wo das Kind früher seinen dauernden Aufenthalt gehabt
hat — festzustellen, ob für dasselbe Kind bereits früher eine Arbeitskarte ausgestellt ist. In
diesem Falle ist darauf zu halten, daß die bisherige Arbeitskarte vor Aushändigung der
neuen abgeliefert wird, es sei denn, daß sie verloren gegangen, vernichtet oder von dem Arbeit-
geber nicht wieder ausgehändigt ist. Ferner ist festzustellen, ob etwa der Ausstellung der
Arbeitskarte um deswillen Bedenken entgegenstehen, weil für das Kind die Beschäftigung
untersagt ist (§ 20 Abs. 1 Ges.)
Die Ausstellung einer neuen Arbeitskarte unterliegt denselben Vorschriften wie diejenige
der ersten; jedoch bedarf es der Vorlegung einer Geburtsurkunde nicht, wenn die bisherige
Arbeitskarte eingeliefert wird. Daß eine Arbeitskarte an Stelle einer früheren, unbrauchbar
gewordenen, verloren gegangenen und dergl. ausgestellt ist, hat die ausstellende Behörde unter
„Bemerkungen“ in die Arbeitskarte und in das Verzeichnis der Arbeitskarten (Ziffer 3)
einzutragen. Vermerke, wonach die Beschäftigung des Kindes eingeschränkt ist (lit. G.),
sind aus der früheren Arbeitskarte in die neu ausgestellte zu übernehmen.
9. Die Aushändigung der Arbeitskarte erfolgt nicht an das Kind, sondern an den
gesetzlichen Vertreter oder an den Arbeitgeber des Kindes.
Von jeder Ausstellung einer Arbeitskarte ist dem Vorsteher der Schule, welche das
Kind besucht, Mitteilung zu machen.
10. Die Ortspolizeibehörden haben sich zeitig mit einer hinreichenden Anzahl von
Formularen zu Arbeitskarten zu versehen und solche fortlaufend vorrätig zu halten.