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F. Zulassung von Ausnahmen hinsichtlich der Beschäftigung eigener Kinder im Betriebe
von Gast- und von Schankwirtschaften.
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Die unteren Verwaltungsbehörden sind hinsichtlich der Altersgrenze, bis zu der herab
sie Ausnahmen in der Beschäftigung der eigenen Kinder zulassen wollen, durch das Gesetz
nicht beschränkt, doch wird grundsätzlich nicht unter das Alter von zehn Jahren herabzugehen sein.
Die unteren Verwaltungsbehörden haben Ausnahmen nur für solche Orte und für solche
kleineren Wirtschaftsbetriebe zuzulassen, wo nach Lage der Verhältnisse von der erweiterten
Beschäftigung der eigenen Kinder sittliche Gefahren oder sonstige Nachteile für diese nicht zu
befürchten sind und durch die einschlägige Verbotsbestimmung ungerechtfertigte Härten hervor-
gerufen werden würden. Für die Vororte der größeren Städte ist in der Regel von der
Zulassung einer erweiterten Beschäftigung der eigenen Kinder abzusehen.
Die Ausnahmen können auch allgemein für alle Gast= oder Schankwirtschaftsbetriebe
der bezeichneten Art zugelassen werden. Sie sind sogleich zurückzunehmen, wenn sich Miß-
stände infolge der erweiterten Beschäftigung der eigenen Kinder herausstellen.
G. Polizeiliche Verfügungen auf Grund des § 20.
Zum Erlaß der Verfügung nach § 20 Abs. 1 ist die Ortspolizeibehörde desjenigen
Ortes zuständig, an welchem das Kind seinen letzten dauernden Aufenthalt gehabt hat. Die
Verfügung kann von Amts wegen oder auf Antrag der Schulaufsichtsbehörde ergehen. Wenn
sie von Amts wegen erlassen werden soll, so ist vorher die Schulaufsichtsbehörde zu hören.
Wird durch die polizeiliche Verfügung die Beschäftigung für ein Kind, für das eine
Arbeitskarte erteilt ist, untersagt, so hat die Polizeibehörde in der Verfügung zugleich die
Entziehung der Arbeitskarte auszusprechen. Die Entziehung ist unter „Bemerkungen“ in
das Verzeichnis der Arbeitskarten (E Ziffer 3) einzutragen. Erfolgt die Entziehung der Arbeits-
karte nicht durch diejenige Ortspolizeibehörde, welche sie ausgestellt hat, so ist dieser behufs
Eintragung in das Verzeichnis der Arbeitskarten davon Mitteilung zu machen. Ist die
Arbeitskarte entzogen, so ist die Erteilung einer neuen Arbeitskarte grundsätzlich zu verweigern.
Ist für ein Kind, für das eine Arbeitskarte erteilt ist, nur eine Einschränkung der
Beschäftigung verfügt, so hat die Polizeibehörde umgehend die Arbeitskarte einzufordern und
erst nach Eintragung der Einschränkung in diese in der Abteilung „Bemerkungen“ wieder
auszuhändigen. Wegen der Eintragung in das Verzeichnis der Arbeitskarten finden die
Vorschriften im vorhergehenden Absatz entsprechende Anwendung.
Zum Erlaß der Verfügung nach § 20 Abs. 2 ist die Polizeibehörde desjenigen Ortes
zuständig, in welchem die Gast= oder Schankwirtschaft betrieben wird.
Gegen die nach § 20 des Gesetzes ergehenden polizeilichen Verfügungen finden die all-
gemeinen Rechtsmittel gegen polizeiliche Verfügungen Anwendung.