Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1903. (30)

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H. Aufssicht. 
1. Die Aufsicht über die Ausführung: 
a) der Vorschriften über die Beschäftigung von Kindern in dem mit dem Speditious— 
geschäfte verbundenen Fuhrwerksbetriebe (IS 4 Abs. 1) sowie im Handelsgewerbe- 
und in Verkehrsgewerben (§§ 5, 9 Abs. 1, 13, 20 Abs. 1), 
b) der Vorschriften über die Beschäftigung von Kindern bei öffentlichen theatralischen 
Vorstellungen und anderen öffentlichen Schaustellungen (§§ 6, 9 Abs. 2, 15), 
c) der Vorschriften über die Beschäftigung von Kindern im Betriebe von Gast= und 
von Schankwirtschaften (8§ 7, 9 Abs. 1, 16, 20), 
— zu 3 bis c einschließlich der Beschäftigung beim Austragen von Waren 
und bei sonstigen Botengängen (88 8, 9 Abs. 3, 17) in diesen Betrieben —, 
d) der die Anzeige betreffenden Bestimmungen (8 10), 
e) der die Arbeitskarte betreffenden Bestimmungen (§ 11), soweit es sich um die 
Beschäftigung im Handelsgewerbe, in Verkehrsgewerben und bei den unter b und c# 
aufgeführten Beschäftigungsarten handelt, 
wird von den Ortspolizeibehörden wahrgenommen. 
Im übrigen wird die Aufsicht über die Ausführung der die Beschäftigung von Kindern 
regelnden Bestimmungen des Gesetzes von den Ortspolizeibehörden und den Gewerbeaufsichts- 
beamten ausgeübt. 
2. Die Befolgung der gesetzlichen Bestimmungen ist bei jeder sich darbietenden Gelegen- 
heit, insbesondere bei den von den Ortspolizeibehörden oder den Gewerbeaufsichtsbeamten aus- 
anderem Anlaß vorzunehmenden Revisionen der Betriebe sorgfältig zu überwachen. Außer- 
ordentliche Revisionen sind nach Bedürfnis und insbesondere dann vorzunehmen, wenn der 
Verdacht einer gesetzwidrigen Beschäftigung von Kindern vorliegt. 
3.Besondere Aufmerksamkkeit ist den für Kinder verbotenen Beschäftigungsarten (8§ 4, 12) 
zuzuwenden. 
Wenn sich aus der vom Arbeitgeber der Ortspolizeibehörde erstatteten Anzeige ergibt, daß 
Kinder in solchen Betrieben beschäftigt werden sollen, so ist von den Ortspolizeibehörden durch 
besondere bei den Gewerbeunternehmern von Zeit zu Zeit vorzunehmende Revisionen sorgfältig 
zu überwachen, daß die Beschäftigung nur bei dem gesetzlich gestatteten Austragen von Waren 
und bei sonstigen Botengängen (8 8) stattfindet. 
In gleicher Weise haben die Ortspolizeibehörden die Befolgung der die Arbeitskarte 
betreffenden Bestimmungen zu überwachen. 
4. An der Hand des nach Abschnitt D dieser Anweisung zu führenden Verzeichnisses sind 
die fremde Kinder beschäftigenden Werkstätten, in denen die Beschäftigung nicht nach § 4 
des Gesetzes verboten ist (§ 5), in Zukunft halbjährlich mindestens einer ordentlichen
	        
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