Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1903. (30)

W54. 687 
Revision durch die Ortspolizeibehörde zu unterziehen. Bei jeder ordentlichen Revision hat 
der revidierende Beamte folgende Punkte festzustellen: 
a) wie groß ist die Zahl der zur Zeit im Betriebe der Werkstatt nicht lediglich mit 
Austragen von Waren oder bei sonstigen Botengängen beschäftigten Kinder? 
b) stimmen das Alter dieser Kinder, die tägliche Arbeitszeit, die Lage der Arbeits- 
stunden und die Dauer und Lage der Pause mit den gesetzlichen Vorschrifien überein? 
) sind diese Kinder, soweit die Beschäftigung nicht bloß gelegentlich mit einzelnen 
Dienstleistungen erfolgt, sämtlich mit Arbeitskarten versehen? 
5. Nach jeder Revision, welche in einem fremde Kinder beschäftigenden Betriebe stattge- 
funden hat, ist von der Ortspolizeibehörde das Datum und die festgestellte Anzahl der be- 
schäftigten Kinder in das nach Abschnitt D zu führende Verzeichnis einzutragen. Das Verzeichnis 
ist dem zuständigen Gewerbeaufsichtsbeamten auf Ersuchen zur Einsicht vorzulegen. 
I. Schlußbestimmungen. 
Die vorstehende Bekanntmachung ist durch die Amtsblätter zu veröffentlichen; auch ist 
in sonst geeigneter Weise dafür Sorge zu tragen, daß die beteiligten Kreise auf das Inkraft- 
treten des Gesetzes hingewiesen und über dessen Bestimmungen unterrichtet werden. 
Die Ortspolizeibehörden haben sich unverzüglich mit dem erforderlichen Vorrate von 
Arbeitskarten zu versehen. 
Wegen der etwa für die erste Zeit nach Inkrafttreten des Gesetzes auf Grund des 
§ 8 Abs. 2 zuzulassenden Ausnahmen haben die unteren Verwaltungsbehörden alsbald das 
Erforderliche in die Wege zu leiten. 
München, den 20. Dezember 1903. 
Dr. Frhr. v. Feilitzsch.
	        
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