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Falls dieselbe in Ballons, Flaschen oder Kruken verschickt wird, so müssen die Behälter
dicht verschlossen, wohl verpackt und in besondere, mit starken Vorrichtungen zum bequemen
Handhaben versehene Gefäße oder geflochtene Körbe eingeschlossen sein. Die Ballons und
Flaschen müssen in den Gefäßen mit einem mindestens ihrem Inhalte gleichkommenden
Volumen getrockneter Infusorienerde oder anderer geeigneter, trockenerdiger Substanzeu um—
geben sein.
Falls dieselbe in Metallbehältern versendet wird, so müssen die Behälter vollkommen
dicht und mit guten Verschlüssen versehen sein.
86.
Weißer und gelber Phosphor muß mit Wasser umgeben in Blechbüchsen, welche
höchstens 30 Kilogramm fassen und verlötet sind, in starke Kisten fest verpackt sein. Die
Kisten müssen außerdem zwei starke Handhaben besitzen, dürfen nicht mehr als 100 Kilogramm
wiegen und müssen äußerlich als „gewöhnlichen gelben (weißen) Phosphor enthaltend“ und
mit „oben“ bezeichnet sein.
Roter (amorpher) Phosphor ist in gut verlötete Blechbüchsen, welche in starke
Kisten mit Sägespänen eingesetzt sind, zu verpacken. Diese Kisten dürfen nicht mehr als
90 Kilogramm wiegen und müssen äußerlich als „roten Phosphor enthaltend“ bezeichnet sein.
87.
Bucher'sche Feuerlöschdosen dürfen nur in blechernen Hülsen befördert werden.
Diese Hülsen müssen in Kistchen eingestellt werden, welche höchstens 10 Kilogramm fassen
und inwendig mit Papier verklebt sind. Diese Kisten müssen sodann in größere, gleichfalls
mit Papier ausgeklebte Kisten verpackt werden.
88.
Falls die in den 88 2 und 3 aufgeführten Chemikalien in Mengen von nicht mehr
als 10 Kilogramm zum Versand kommen, ist es gestattet, sie sowohl mit einander als mit
anderen, weder zu den Sprengstoffen noch zu den ätzenden und feuergefährlichen Stoffen
gehörigen Gegenständen in ein Frachtstück zu vereinigen. Sie müssen dabei in dicht ver-
schlossenen Glas= oder Blechflaschen mit Stroh, Heu, Kleie, Sägemehl, Jufusorienerde oder
anderen lockeren Substanzen in starke Kisten fest eingebettet sein.
Die rote rauchende Salpetersäure darf in der gleichen Menge und in der gleichen
Weise nur mit gleichen Mengen anderer Mineralsäuren, mit Ausnahme von Brom, und mit
anderen, weder zu den Sprengstoffen noch zu den ätzenden und feuergefährlichen Stoffen
gehörigen Gegenständen in ein Frachtstück vereinigt werden.