Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1903. (30)

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ist auch die Einwilligung des Schuldners erforderlich, sofern er nicht auf das im 
§ 84 Abs. 1 bestimmte Recht verzichtet hat und der Verzicht im Hypotheken- 
buch eingetragen ist. 
15. Die §8 14, 15, 48, der § 53 Abs. 3 Satz 2, der § 71 Ziff. 2, die §§ 73 
bis 75, 87, 99, der § 130 Ziff. 5 und die 88 137, 160 werden aufgehoben. 
Artikel II. 
1. Die im Artikel 1 Nr. 5, 6 bestimmten Anderungen der §§ 33, 34 des Hypo- 
thekengesetzes gelten auch für die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetragenen Hypotheken. 
2. Die im Artikel I Nr. 7 bestimmte Auderung des § 44 Abs. 2 des Hypotheken- 
gesetzes gilt auch für die Vereinbarungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes getroffen 
worden sind. 
3. Die im Artikel I Nr. 8, 9 vorgesehenen Ergänzungsbestimmungen zu den 88 56, 58 
des Hypothekengesetzes gelten auch für die bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden 
Schuldverhältnisse. 
4. Die Rechtswirksamkeit einer Eintragung, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes 
erfolgt ist, kann nicht aus dem Grunde angefochten werden, weil in der Eintragung auf 
die Eintragungsbewilligung Bezug genommen ist, sofern diese oder eine beglaubigte Abschrift 
bei dem Hypothekenamt aufbewahrt wird. 
Gegeben zu München, den 20. Dezember 1903. 
Luitpold, 
Prinz von Layern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
rhr. v. podewils. Dr. Frhr. v. niedel. Dr. Frhr. v. Feilitzsch. Frhr. v. Asch. 
v. Miltner. Dr. v. Wehner. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Ministerialrat 
im K. Staatsministerium des Innern: 
Dr. v. Proebst.
	        
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