Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1903. (30)

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Gesetz, betreffend den Hauptetat der Militärverwaltung des Königreichs Bayern für das 
Rechnungsjahr vom 1. April 1903 bis 31. März 1904. 
Im Namen Seiner Moajestät des Königs. 
. Tritpol!, 
von Gottes Gnaden Königlicher Prinz von Hayern, 
Regent. 
Wir haben nach Vernehmung des Staatsrates mit Beirat und Zustimmung der 
Kammer der Reichsräte und der Kammer der Abgeordneten beschlossen und verordnen, 
was folgt: 
Einziger Artikel. 
Der Hauptetat der Militärverwaltung des Königreichs Bayern für das Rechnungsjahr 
vom 1. April 1903 bis 31. März 1904 wird nach der in der Beilage enthaltenen 
Kapitel= und Titeleinteilung auf 77 301 444 —X in Einnahme und Ausgabe festgesetzt. 
Bezüglich der in den Spezialetats zu diesem Hauptetat bei den einzelnen Kapiteln und 
Titeln als übertragbar bezeichneten Fonds wird dem Königlichen Kriegsminister das Recht 
der Uebertragung eingeräumt. 
Gegeben zu München, den 20. Dezember 1903. 
Luitpold, 
Prinz von SLayern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Frhr. v. Podewils. Dr. Frhr. v. Riedel. Dr. ärhr. v. Feilitzsch. Frhr. v. Asch. 
v. Miltner. Dr. v. Wehner. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Ministerialrat 
im K. Staatsministerium des Innern: 
Dr. v. Proebst.
	        
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