Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1903. (30)

9 58. 721 
„An der Passauer Brücke darf von berg= und talfahrenden Dampfern, 
sowie von talfahrenden Ruderschiffen und Flössen nur die Hauptöffnung zur 
Durchfahrt im Gang benützt werden“. 
München, den 27. Dezember 1903. 
— Dr. rhr. v. Feilitzsch. 
  
Nr. 98831I. 
Bekanntmachung, die Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Bayerns betreffend. 
fl. Staatsministerium des Königlichen Hauses und des Aeußern. 
Auf die am 31. Dezember 1903 zur Eröffnung gelangende Bahnlinie Landau a. J.— 
Arnstorf finden die Bestimmungen der Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Bayerns 
(Bekanntmachungen vom 10. Dezember 1892, 22. Mai 1897 und 14. Juni 1898 
— Gesetz= und Verordnungsblatt 1892 S. 912 ff., 1897 S. 209 f. und 1898 S. 327 f. —) 
Anwendung. 
München, den 28. Dezember 1903. 
Frhr. v. Podewils. 
  
Nr. 985311. 
Bekanntmachung, Abänderung der Telegraphenordnung betreffend. 
Kl. Staatsministerium des Königlichen Bauses und des Neußern. 
Die Telegraphenordnung vom 26. Juni 1897 (Gesetz= und Verordnungsblatt Nr. 25) 
wird, wie folgt, abgeändert: 
Im § Zist am Schlusse als neuer (XII.) Absatz hinzuzufügen: 
XII Privattelegramme nach dem Auslande, die zur Umgehung der veröffentlichten 
Tarife unter vorgeschobener Adresse nach einem Zwischenorte gerichtet sind, um von dort aus 
an den wirklichen Empfänger weitertelegraphiert zu werden — Telegramme unter Deckadresse —, 
sind von der Beförderung ausgeschlossen. 
Liegt Grund zu der Annahme vor, daß ein Telegramm dieser Bestimmung zuwider 
unter Deckadresse befördert werden soll, so hat der Absender auf Verlangen nachzuweisen, 
daß der Text des Telegramms endgültig für den in der Aufschrift bezeichneten Empfänger 
bestimmt ist. 
  
Die vorstehenden Bestimmungen treten am 1. Jannar 1904 in Kraft. 
München, den 29. Dezember 1903. 
Arhr. v. Podewils.
	        
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