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Nr. 31122.
Bekanntmachung, die Rückvergütung des Malzaufschlags für ausgeführtes Bier betreffend.
f# Staatsministerium der Finanzen.
Unter Bezugnahme auf die Allerhöchste Verordnung vom 30. Dezember 1903, den
Vollzug des Gesetzes über den Malzaufschlag betreffend, wird die durch die Bekanntmachung
des unterfertigten K. Staatsministeriums vom 22. Dezember 1889, Gesetz= und Verord-
nungsblatt Seite 682 ff., veröffentlichte Anweisung über die Rückvergütung des Malzauf-
schlags für ausgeführtes Bier mit Wirkung vom 1. Januar 1904 an in nachstehender
Weise geändert. ·
I.
überall, wo im Texte und in den Anlagen der Anweisung die Vergütungssätze für
ausgeführtes Braunbier ziffermäßig bezeichnet sind, ist zu setzen: «
„2 Mark“ statt „2 Mark 10 Pf.“,
„2 Mark 40 Pf.“ statt „2 Mark 60 Pf.“,
„2 Mark 55 Pf.“ statt „2 Mark 75 Pf.“ und
„2 Mark 65 Pf."“ statt „2 Mark 85 Pf."“
II.
In 8 1 wird zwischen den dritten und den letzten Absatz folgende Bestimmung als
vierter Absatz eingefügt:
Das K. Staatsministerium der Finanzen kann für einzelne Braustätten andere als
die obenbezeichneten Vergütungssätze und Grenzzahlen bestimmen, wenn Tatsachen vorliegen,
die eine Änderung der Sätze oder Grenzzahlen rechtfertigen. Hienach kann für Luxusbiere
oder sonstige regelmäßig stärker eingesottene Biere eine Erhöhung oder für regelmäßig leichter
eingesottene Biere eine Ermäßigung der Vergütungssätze oder für eine Braustätte mit besonders
hoher Ausfuhr eine A#nderung der allgemeinen Grenzzahlen herbeigeführt werden. Diese
besondere Regelung kann also auf Antrag der Brauerei bei Erbringung des entsprechenden
Nachweises oder von Amts wegen erfolgen. Gegebenenfalls ist an das K. Staatsministerium
der Finanzen gutachtlicher Bericht zu erstatten.
München, den 31. Dezember 1903.
Dr. Frhr. v. Riedel.