Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1903. (30)

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Diese Bestimmungen finden keine Anwendung auf Fahrzeuge, welche nur kleine Mengen 
(bis zu 10 Kilo, beziehungsweise bei Schwefelkohlenstoff bis zu 2 Kilo, vergleiche § 8) der 
einzelnen feuergefährlichen Stoffe, sei es in vorschriftsmäßiger Einzelpackung, sei es in vor- 
schriftsmäßiger Zusammenpackung mit anderen Gegenständen (8 8) mit sich führen, unter 
der Voraussetzung, daß das Gesamtgewicht der so mitgeführten kleinen Mengen feuer- 
gefährlicher Stoffe 40 Kilo nicht erreicht. 
8 13. 
Sobald ein mit feuergefährlichen Gegenständen beladenes Fahrzeug seinen Bestimmungsort 
erreicht hat, muß der Führer die geladenen feuergefährlichen Gegenstände ihrer Menge und 
Art nach der zuständigen Polizei- oder Hafenbehörde unverzüglich angeben und sein Fahrzeug 
sogleich auf die angewiesene Liegestelle legen. 
8 14. 
Soll ein Fahrzeug feuergefährliche Gegenstände laden oder solche löschen, so hat der 
Führer davon der zuständigen Polizei- oder Hafenbehörde vorher Anzeige zu machen. 
Diese Behörde bezeichnet die Liegestelle, wo das Laden oder Löschen vorzunehmen, und 
die Frist, binnen welcher es zu beginnen und zu beenden ist. Die Liegestelle soll von be— 
wohnten Gebäuden möglichst entfernt sein. Ohne geschäftliche Veranlassung ist der Zutritt 
zur Liegestelle nicht gestattet. 
Beim Laden und Löschen darf nicht geraucht, auf dem Fahrzeuge und in der Nähe 
des Liegeplatzes auch weder Feuer gemacht, noch offenes Licht gebraucht werden. 
Bei Dunkelheit ist das Laden und Löschen nur mit besonderer Erlaubnis und nur unter 
Beleuchtung mit feststehenden Laternen, die mindestens zwei Meter über dem Arbeitsboden 
angebracht sind, gestattet. 
Bei der Ladung wie beim Löschen dürfen die Körbe und Kübel mit Gefäßen aus Glas 
oder Steinzeug, welche Stoffe enthalten, die zu den Klassen II und III der in § 1 lfr. à 
und b bezeichneten Gegenstände gehören, nicht auf Karren gefahren, noch auf Schulter oder 
auf dem Rücken, sondern nur an den an den genannten Behältern angebrachten Handhaben 
getragen werden. 
15. 
Der Ablader hat dem Führer des Fahrzeuges und dieser außer der zuständigen Polizei- 
oder Hafenbehörde (vergleiche §§ 13 und 14) auch Allen, welche beim Laden oder Löschen 
der feuergefährlichen Gegenstände beschäftigt werden, von deren Feuergefährlichkeit Mitteilung 
zu machen, und zwar auch dann, wenn die Feuergefährlichkeit schon aus der Art der Ver- 
packung und ihrer Bezeichnung zu entnehmen sein sollte.
	        
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