Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1903. (30)

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Beilage 1 zum Gesetz= und Verordnungsblatte für das Königreich Bayern vom Jahre 1903“. 
  
Erkenntnis des Gerichtshofes für Kompetenzkonflikte in dem von der Regierung, Kammer des 
Innern, der Pfalz dem Landgerichte Zweibrücken gegenüber erhobenen Streite über die Zulässigkeit 
des Rechtswegs für den von dem Schuhfabrikanten Johann Johann in Münchweiler an der 
Rodalb gegen das Aerar erhobenen Anspruch wegen einer Bauholzberechtigung betreffend. 
Im Namen Seiner Majestät des Königs von Bayern 
erkennt der Gerichtshof für Kompetenzkonflikte in dem von der Regierung, Kammer des 
Innern, der Pfalz dem Landgerichte Zweibrücken gegenüber erhobenen Streite über die 
Zulässigkeit des Rechtswegs für den von dem Schuhfabrikanten Johann Johann in Münch- 
weiler an der Rodalb gegen das Aerar erhobenen Anspruch wegen einer Bauholzberechtigung, 
daß der Rechtsweg unzulässig ist. 
Gründe. 
Der Schuhfabrikant Johann Johann in Münchweiler an der Rodalb verwendete im 
Jahre 1897 oder im Jahre 1898 Bauholz, das er vermöge einer Berechtigung der Gemeinde 
Münchweiler aus dem dortigen Staatswalde zur Erbauung eines Schuppens erhalten hatte, 
dazu, in dem Schuppen einige Wohnräume herzustellen. Er wurde deshalb vom Forstrüge- 
gerichte in Pirmasens zu einer Geldstrafe und zum Ersatze des Wertes des bestimmungs- 
widrig verwendeten Holzes im Betrage von 244 X verurteilt. Seine Berufung wurde von 
der Strafkammer des Landgerichts Zweibrücken verworfen. Das Oberste Landesgericht hob 
dieses Urteil, soweit es den Wertsersatz betrifft, auf und verwies die Sache zur anderweiten 
Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück. Dieses setzte darauf am 
23. August 1901 das Verfahren aus und gab nach Art. 75 des pfälzischen Forststraf- 
gesetzes dem Johann auf, das von ihm behauptete Recht auf Bauholz im Zivilprozesse 
geltend zu machen. Johann erhob am 21. November 1901 zum Amtsgerichte Pirmasens 
Klage gegen das Aerar mit dem Antrage, festzustellen, daß seine Bauholzberechtigung auch 
für die Wohnräume zu Recht bestehe, die er auf seinem Grundstücke Pl.-Nr. 1910 der 
Steuergemeinde Münchweiler hergestellt hat. Zur Begründung des Antrags ist in der von 
dem Rechtsanwalte Schuler in Zweibrücken unterschriebenen Klageschrift bemerkt, die Forst- 
behörde habe im Strafverfahren mit Unrecht geltend gemacht, daß dem Kläger auf Grund 
der für die Gemeinde Münchweiler bestehenden Berechtigung kein Berechtigungsholz gebührt 
  
* Ausgegeben zu München, den 16. Februar 1903.
	        
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