Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1903. (30)

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hätte, wenn er es nicht für einen Schuppen, sondern für ein Wohnhaus angemeldet hätte. 
Die den Bewohnern von Münchweiler zustehende Bauholzberechtigung sei nicht in der Weise 
beschränkt, wie das Forstärar behauptet. Ob es für die Bezugsberechtigung auf das bestehende 
Bedürfnis ankomme, könne dahingestellt bleiben. Unter den obwaltenden, in der Klageschrift 
näher geschilderten Verhältnissen habe übrigens bei dem Kläger das Bedürfnis von Bauholz 
für die Herstellung von Wohnräumen bestanden. Bei der mündlichen Verhandlung vor dem 
Prozeßgericht erhob der Prozeßbevollmächtigte des Aerars den Einwand der Unzulässigkeit des 
Rechtswegs, weil es sich um einen auf dem Gemeindeverbande beruhenden Anspruch auf 
Gemeindenutzungen handle. Der Vertreter des Klägers bestritt die Berechtigung des Ein- 
wandes unter Hinweis darauf, daß dem Kläger die Verfolgung seines Rechtes im Zivil- 
prozesse vom Strafrichter aufgegeben wurde. Dem Antrage des beklagten Aerars entsprechend 
wurde durch das Urteil des Amtsgerichts Pirmasens vom 31. Dezember 1901 die Klage 
wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs abgewiesen. Hiegegen legte der Rechtsanwalt Schuler 
für den Kläger die Berufung ein. Diese ist in der Berufungsschrift damit begründet, daß 
es sich nicht um die Frage handle, ob und in welchem Umfange der Kläger an dem der 
Gemeinde zustehenden Rechte bei der Verteilung der Nutzungen an die einzelnen Gemeinde- 
angehörigen teilzunehmen berechtigt ist, sondern um die Frage, welchen Umfang die der 
Gemeinde zustehende Bauholzberechtigung hat, an der der Kläger unbestritten teilzunehmen 
berechtigt sei. Das Recht der Gemeinde müsse der einzelne Gemeindebürger unmittelbar gegen 
den Waldeigentümer durch Klage geltend machen können. Bevor die mündliche Verhandlung 
vor dem Berufungsgerichte stattfand, ging bei diesem am 16. Mai 1902 die schriftliche 
Erklärung der Regierung, Kammer des Innern, der Pfalz ein, daß sie in der Sache den 
Rechtsweg für unzulässig und die Behörden der inneren Verwaltung für zuständig erachte. 
Durch die Urteile des Appellationsgerichts der Pfalz vom 19. März 1855 und des Kassationshofs 
für die Pfalz vom 10. November 1860 sei ausgesprochen, daß die Holznutzungsrechte der 
Gemeinde Münchweiler am Staatswalde der Gemeinde als solcher zustehen. Die einzelnen 
Gemeindeglieder hätten kein selbständiges Recht gegen den Staat, sondern ihr Recht sei 
ein Ausfluß der Zugehörigkeit zum Gemeindeverbande, also öffentlichrechtlicher NDatur. Dem 
entspreche auch der Gegenstand und der Grund der erhobenen Klage. Mit dieser mache der 
Kläger ein eigenes Recht auf den Bezug von Bauholz geltend, nicht ein Recht der Gemeinde. 
Gestützt werde das geltend gemachte Recht aber nicht auf einen dem Kläger dem Staate 
gegenüber zur Seite stehenden Privatrechtstitel, sondern offenbar nur auf die Eigenschaft des 
Klägers als Gemeindebürger von Münchweiler. Die Deutung, die dem Klaganspruch in 
der Berufungsschrift gegeben wurde, könne den Charakter der erhobenen Klage nicht ändern. 
Da der Rechtsstreit bei dem Gerichte anhängig ist, liege die gesetzliche Voraussetzung für die 
Erhebung des Kompetenzkonflikts vor.
	        
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